18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil20.02.2008

BAG zur Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfGVerlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nur bei unveränderten Arbeits­be­din­gungen möglich

Wird ein befristeter Arbeitsvertrag durch einen neuen Vertrag ohne Sachgrund befristet "verlängert", so handelt es sich dabei nur um eine Verlängerung, wenn die Arbeits­be­din­gungen im übrigen unverändert bleiben. Wenn allerdings - wie im vorliegenden Fall - Änderungen vereinbart werden, wird die "Verlängerung" rechtlich als neuer Arbeitsvertrag angesehen. Dessen Befristung ist dann unwirksam.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeits­be­din­gungen. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeits­ver­hält­nisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Eine Verlängerung liegt nicht vor, wenn die Parteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündi­gungs­rechts nach § 15 Abs. 3 TzBfG absehen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG entschieden.

Sachverhalt

Die Parteien schlossen am 1. August 2004 einen zunächst bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrag, dessen Laufzeit sie durch eine am 30. November 2004 abgeschlossene Vereinbarung bis zum 30. Juni 2005 verlängerten. Im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005. In diesem Vertrag haben die Parteien keine beiderseitige ordentliche Kündi­gungs­mög­lichkeit vereinbart, während ein solches Kündigungsrecht im Ausgangsvertrag enthalten war.

Die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts war erfolgreich. Die Befristung zum 31. Dezember 2005 ist unwirksam. Bei der im Juni 2005 getroffenen Vereinbarung handelt es sich nicht um eine Vertrags­ver­län­gerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, sondern um den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Denn die Parteien haben die bisherigen Arbeits­be­din­gungen nicht unverändert gelassen, indem sie eine Vereinbarung über das im Ausgangsvertrag enthaltene ordentliche Kündigungsrecht nicht mehr getroffen haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/08 des BAG vom 20.02.2008

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