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Dokument-Nr. 2887

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Urteil23.08.2006Bundesarbeitsgericht7 AZR 12/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil30.11.2005, 14 Sa 1717/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.08.2006

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeits­be­din­gungen. Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeits­be­din­gungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeits­ver­hält­nisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das schließt Veränderungen der Arbeits­be­din­gungen während der Laufzeit des Ausgangs­vertrags oder des verlängerten Vertrags nicht aus. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG ist zulässig, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeits­ver­trags­parteien getroffen worden ist, oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertrag­s­än­derung hatte. In beiden Fällen beruht die geänderte Vertrags­be­dingung auf dem bereits zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag. Dies hat der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts in Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG entschieden.

Der Kläger war bei der Beklagten am 7. April 2003 zunächst für ein Jahr befristet eingestellt worden. Am 6. Februar 2004 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 7. April 2004 ein befristetes Arbeits­ver­hältnis für ein weiteres Jahr. Der zweite Arbeitsvertrag entsprach bis auf einen um ,50 Euro erhöhten Brutto­stun­denlohn dem Vertrag vom 7. April 2003. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass es sich bei dem Vertrag vom 6. Februar 2004 um eine Verlängerung des Arbeitsvertrags vom 7. April 2003 handelt und die Klage abgewiesen.

Auf die Revision des Klägers hat der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts den Rechtsstreit an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Eine Verlängerung des Arbeitsvertrags vom 7. April 2003 iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG kann nur angenommen werden, wenn der Arbeitgeber, wie von ihm behauptet, dem Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts entweder vor dem Abschluss des Vertrags vom 6. Februar 2004 zugesagt oder allen anderen Arbeitnehmern eine erhöhte Arbeits­ver­gütung gewährt hat und den Kläger von der Erhöhung nicht ausnehmen durfte. Anderenfalls liegt der Abschluss eines neuen befristeten Vertrags vor, der nach § 14 Abs. 1 TzBfG eines Sachgrunds bedurfte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/06 des BAG vom 23.08.2006

der Leitsatz

Einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG steht nicht entgegen, dass die Parteien in der Verlän­ge­rungs­ver­ein­barung die Vertrags­be­din­gungen des befristeten Arbeitsvertrags an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage anpassen.

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