18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5445

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Urteil16.01.2008Bundesarbeitsgericht7 AZR 603/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil19.05.2006, 2 Sa 1/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil16.01.2008

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG

Wenn ein sachgrundlos befristetes Arbeits­ver­hältnis noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages unter Änderung der Arbeits­be­din­gungen nochmals sachgrundlos befristet "verlängert" wird, handelt es sich dabei in Wirklichkeit nicht um eine Verlängerung, sondern um den Neuabschluss eines befristeten Arbeits­ver­trages. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden. Die Befristung des neu abgeschlossenen Arbeits­ver­hält­nisses ist dann allerdings wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht wirksam.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeits­be­din­gungen. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeits­ver­hält­nisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG ist u.a. zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertrag­s­än­derung hatte. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG entschieden.

Die Klägerin wurde von der Beklagten am 1. September 2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11. Juli 2005 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1. September 2005 ein befristetes Arbeits­ver­hältnis für ein weiteres Jahr mit einer Woche­n­a­r­beitszeit von 30 Stunden.

Die Vorinstanzen haben der Befris­tungs­kon­trollklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Befristung zum 31. August 2006 ist unwirksam. Bei der Vereinbarung vom 11. Juli 2005 handelt es sich nicht um eine Vertrags­ver­län­gerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, da die Dauer der Arbeitszeit geändert wurde und nach den Feststellungen des Landes­a­r­beits­ge­richts hierauf kein Anspruch der Klägerin bestand.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des BAG vom 16.01.2008

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