18.10.2024
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Dokument-Nr. 7637

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Urteil25.03.2009Bundesarbeitsgericht7 AZR 710/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil21.06.2007, 10 Sa 225/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.03.2009

Kirche darf Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund nur bis zur Dauer von zwei Jahren befristenKeine Sonder­re­ge­lungen für Kirchen bei Arbeits­ver­trägen

Kirchen können für sich aus ihrem Selbst­be­stim­mungsrecht nicht in Anspruch ableiten, befristete Verträge länger als 2 Jahre abzuschließen. Für Kirchen gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen, wonach ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes eine Befristung nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG kann die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von Satz 1 festgelegt werden. In kirchlichen Arbeits­rechts­re­ge­lungen kann von der Höchst­be­fris­tungsdauer nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin, einer Organisation der Evangelischen Kirche, als Mitarbeiter im Verwal­tungs­dienst beschäftigt. Die Parteien schlossen im Februar 2004 einen für zwei Jahre sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag, an den sich unmittelbar ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2006 anschloss. Nach einer von der bei der Beklagten gebildeten Arbeits­recht­lichen Kommission verabschiedeten Arbeits­rechts­re­gelung ist die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis zur Dauer von drei Jahren möglich.

Kläger hat in allen Instanzen Erfolg

Die Klage, mit der der Mitarbeiter die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend gemacht hat, war in allen Instanzen erfolgreich. Die von der Arbeits­recht­lichen Kommission der Beklagten beschlossene Regelung ist kein Tarifvertrag iSd. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. Das durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen garantierte Selbstordnungs- und Selbst­be­stim­mungsrecht gebietet es nicht, ihnen wie Tarif­ver­trags­parteien zu ermöglichen, in ihren Arbeits­rechts­re­ge­lungen von den Vorgaben in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zuungunsten des Arbeitnehmers abzuweichen. Die sachgrundlose Befristung im dritten Beschäf­ti­gungsjahr des Arbeitnehmers war deshalb nicht statthaft.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/09 des Bundesarbeitsgerichts

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