18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil19.12.2018

Altersgrenze: Befristung des Arbeitsvertrags zum Hinausschieben des Beendigungs­zeit­punkts wirksamErhöhung der Woche­n­a­r­beitszeit während verlängertem Beschäftigungs­zeit­raum führt nicht zur Unwirksamkeit der Befris­tungs­ver­ein­barung

Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI, die es den Arbeits­vertrags­parteien ermöglicht, im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeits­verhältnisses bei Erreichen der Regel­al­ters­grenze den Beendigungs­zeit­punkt durch Vereinbarung während des Arbeits­verhältnisses hinaus­zu­schieben, ist wirksam. Sie ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es konnte unentschieden bleiben, ob eine Hinausschiebens-vereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungs­zeit­punkt des Arbeits-verhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertrags­be­din­gungen geändert wird.

Der im Juli 1949 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei dem beklagten Land als Lehrer an einer berufsbildenden Schule mit einem Unter­richts­deputat von 23 Wochenstunden beschäftigt. Nach der arbeits­ver­traglich in Bezug genommenen Regelung in § 44 Nr. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) endete das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regel­al­ters­grenze am 31. Januar 2015. Am 20. Januar 2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeits­ver­hältnis erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 endet. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 ordnete die Schulleiterin zunächst an, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2015 jederzeit widerruflich über seine vertraglich festgelegte Regel­stun­denzahl hinaus weitere vier Wochenstunden Unterricht zu erteilen hatte. Mit Schreiben vom 4. März 2015 wurde sodann die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Klägers mit Wirkung vom 1. Februar 2015 auf 25,5 Wochenstunden erhöht. Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass sein Arbeits­ver­hältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Juli 2015 endete.

Befristung

Befristung des Arbeitsvertrags für wirksam'> Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei laut Gericht wirksam. Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI genüge den verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben und sei nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 mit Unionsrecht vereinbar. Die Befristung zum 31. Juli 2015 ist nach § 41 Satz 3 SGB VI gerechtfertigt. Es kam nicht darauf an, ob eine Hinaus­schie­bens­ver­ein­barung voraussetzt, dass nur der Beendi­gungs­zeitpunkt des Arbeits­ver­hält­nisses unter Beibehaltung der übrigen Vertrags­be­din­gungen geändert wird. In der Vereinbarung vom 20. Januar 2015 wurde nur der Beendi­gungs­zeitpunkt hinausgeschoben. Die vertragliche Abrede über die Arbeits­zei­t­er­höhung wurde erst sechs Wochen später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendi­gungs­zeit­punkts getroffen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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