21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 27836

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Urteil25.04.2018Bundesarbeitsgericht7 AZR 520/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2018, 1907Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 1907
  • NJW 2018, 2815Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2815
  • NJW-Spezial 2018, 563Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 563
  • NZA 2018, 1061Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 1061
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Köln, Urteil23.09.2015, 2 Ca 8940/14
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil03.03.2016, 8 Sa 1060/15
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.04.2018

BAG: Ungerecht­fertigte Befristung einer Arbeits­zei­t­er­höhung ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitsnehmers unwirksamBefriste Arbeits­zei­t­er­höhung um 25 % gegenüber einer Vollzeit­beschäfti­gung bedarf besonderer berichtigter Gründe des Arbeitgebers

Besteht keine Rechtfertigung für die Befristung einer Arbeits­zei­t­er­höhung, ist diese wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Beträgt Aufsto­ckungs­volumen mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeit­beschäfti­gung, bedarf die Befristung besonderer berechtigter Gründe. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Verwal­tungs­an­ge­stellte war zunächst in Vollzeit beschäftigt. Nach der Rückkehr aus der Elternzeit, nahm sie eine 50 %-Stelle an. Nachfolgend wurde die Arbeitszeit entsprechend einer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin im Februar 2013 auf 75 % erhöht. Die Arbeitszeiterhöhung war jedoch auf Dezember 2014 befristet. Diese Befristung hielt die Arbeitnehmer für unwirksam und erhob daher Klage auf Feststellung, dass ihre Arbeitszeit dauerhaft 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit betrage. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab. Das Landes­a­r­beits­gericht Köln gab ihr statt. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Unwirksamkeit der Befristung der Arbeits­zei­t­er­höhung

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Die Befristung der Arbeits­zei­t­er­höhung sei nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin unwirksam.

Befristung muss gerechtfertigt sein

Das Bundes­a­r­beits­gericht verwies darauf, dass die Wirksamkeit der Befristung einzelner Vertrags­be­din­gungen, wie etwa die Arbeitszeit, nicht darauf zu überprüfen sei, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sei. Vielmehr unterliege sie nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemes­sen­heits­kon­trolle, die anhand einer Berück­sich­tigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragspartner vorzunehmen sei. Liegt der Befristung aber ein Sachgrund nach § 14 TzBfG zugrunde, überwiege in aller Regel das Interesse des Arbeitsgebers an der Befristung.

Bei erheblichem Umfang der Befristung müssen besondere berichtigte Gründe vorliegen

Weist die Befristung jedoch einen erheblichen Umfang auf, so das Bundes­a­r­beits­gericht, bedürfe sie besonderer berechtigter Gründe. Von einem erheblichen Umfang sei auszugehen, wenn sich das Aufsto­ckungs­volumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeit­be­schäf­tigung beläuft. So lag der Fall hier. Da die Arbeitgeberin nicht darlegen konnte, dass kein dauerhafter Bedarf im Umgang von 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit besteht, hielt das Bundes­a­r­beits­gericht die Befristung für nicht gerechtfertigt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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