21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil24.05.2023

Keine Verlängerung befristeten Profi­fußball­vertrags trotz einsatz­ab­hängiger Verlängerungs­klausel nach pande­mie­be­dingten SaisonabbruchAuch kein Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungs­vereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäfts­grundlage

In Arbeits­ver­trägen mit Profifußballern sind Vertrags­klauseln geläufig, nach denen sich der für eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Vertragsspieler auf eine bestimmte (Mindest-)Anzahl von Spieleinsätzen kommt. Eine solche einsatz­ab­hängige Verlängerungs­klausel ist nicht dahin ergänzend auszulegen oder anzupassen, dass im Hinblick auf das pande­mie­be­dingte vorzeitige Ende der Spielzeit 2019/2020 in der Fußball-Regionalliga Südwest der Vertrag sich bei weniger als den festgelegten Einsätzen verlängert. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Der Kläger schloss im August 2019 einen für die Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler mit der Beklagten für deren in der Regionalliga Südwest spielende 1. Mannschaft. Nach einer Regelung im Vertrag verlängert sich dieser um eine weitere Spielzeit, wenn der Kläger auf mindestens 15 Einsätze (von mindestens 45 Minuten) in Meister­schaftss­pielen kommt. Bis zum 15. Februar 2020 ab-solvierte der Kläger zwölf Einsätze. Danach wurde er aufgrund einer aus sportlichen Grün-den getroffenen Entscheidung des neu berufenen Trainerteams nicht mehr eingesetzt. Ab Mitte März 2020 fand pandemiebedingt kein Spielbetrieb mehr statt. Am 26. Mai 2020 wurde die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison vorzeitig beendet.

Klage auf Vertrags­ver­län­gerung erfolglos

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Vertrag habe sich um eine Spielzeit - also bis zum 30. Juni 2021 - verlängert. Die vereinbarte Bedingung hierfür sei angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze eingetreten. Hätten die Parteien das pande­mie­be­dingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, hätten sie eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste - also verringerte - Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Minde­st­ein­satzquote vereinbart. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Vereinbarte Minde­st­ein­satzzahl nicht erreicht

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die Parteien haben die Vertrags­ver­län­gerung an eine - vom Kläger nicht erreichte - absolute Minde­st­ein­satzzahl gebunden. Diese ist im Hinblick auf den unvor­her­sehbaren pande­mie­be­dingten Saisonabbruch weder im Wege der ergänzenden Vertrags­aus­legung (§§ 133, 157 BGB) zu korrigieren noch hat der Kläger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlän­ge­rungs­ver­ein­barung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB). Für die Entscheidung des Senats kam es nicht darauf an, ob die einsatz­ge­bundene Verlängerungsklausel wirksam ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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