18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Beschluss20.04.2016

Arbeitgeber muss für Betriebsrat nicht unabhängigen Internetzugang oder unabhängigen Telefo­n­an­schluss zur Verfügung stellenBAG zum Anspruch auf Zugang zum Internet und Telefo­n­an­schluss für den Betriebsrat

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefo­n­an­schluss einrichten. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang u.a. Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­technik zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann einen Telefo­n­an­schluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen, ohne deren Erfor­der­lichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­licher Aufgaben darlegen zu müssen. Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­systems einen Telefo­n­an­schluss zur Verfügung stellt sowie einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuch­lichen Ausnutzung der technischen Kontroll­mög­lich­keiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen separaten Telefo­n­an­schluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten.

Anträge des Betriebsrats in allen Instanzen erfolglos

Wie in den Vorinstanzen blieben die Anträge des Betriebsrats auf Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugangs sowie auf einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefo­n­an­schluss vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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