24.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 13999

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Beschluss15.08.2012Bundesarbeitsgericht7 ABR 34/11 und 7 ABR 24/11
Vorinstant zu 7 ABR 34/11:
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil05.04.2011, 2 TaBV 35/10 -
Vorinstanz zu 7 ABR 24/11:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil16.02.2011, 15 TaBV 2347/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss15.08.2012

Auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben können zum Betriebsrat gewählt werdenVoraussetzung für Wahlmöglichkeit ist sechsmonatige Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit und Eingliederung in Betrieb

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen mindestens sechs Monate tätig sind, können dort in den Betriebsrat gewählt werden. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind für den Betriebsrat alle Wahlbe­rech­tigten wählbar, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Wahlberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer im Sinne des Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes sind nach dessen § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufs­aus­bildung Beschäftigten. Nach dem mit Wirkung vom 4. August 2009 in das BetrVG eingefügten § 5 Abs. 1 Satz 3 gelten als Arbeitnehmer auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufs­aus­bildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Sie können daher, obwohl sie in keinem Arbeits­ver­hältnis zu diesen Unternehmen stehen, nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in den Betriebsrat gewählt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass sie in den Betrieb eingegliedert sind.

BAG erklärt Betrie­bs­ratswahl im Betrieb des privaten Unternehmens für unwirksam

Das Bundes­a­r­beits­gericht erklärte daher, ebenso wie bereits die Vorinstanzen, die Betrie­bs­ratswahl im Betrieb eines privaten Unternehmens für unwirksam, in dem neben eigenen Arbeitnehmern auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes tätig sind. Das Unternehmen erbringt Dienst­leis­tungen für ein in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführtes Univer­si­täts­klinikum und beschäftigt aufgrund eines Gestel­lungs­vertrags auch knapp 300 beim Univer­si­täts­klinikum angestellte Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand hielt diese Arbeitnehmer nicht für den Betriebsrat wählbar und wies einen Wahlvorschlag zurück, auf dem einige dieser Arbeitnehmer kandidierten. Die hierauf gestützte Wahlanfechtung einer in dem Betrieb vertretenen Gewerkschaft war begründet. Die gestellten Arbeitnehmer besaßen im Einsatzbetrieb das passive Wahlrecht.

Quelle: Bundearbeitsgericht/ra-online

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