18.01.2025
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Bundesarbeitsgericht Urteil21.11.2013

Insol­venz­ver­walter ist nach Abgabe der Freiga­be­er­klärung für Kündigungs­schutz­klagen nicht mehr passiv legitimiertBAG zur Zuständigkeit für Kündigungs­schutz­klagen bei Freigabe eines Betriebes aus der Insolvenzmasse

Ein Insol­venz­ver­walter ist nach Abgabe der Freiga­be­er­klärung gemäß § 35 Absatz 2 InsO für eine Kündigungs­schutz­klage nicht mehr passiv legitimiert ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war seit 6. Mai 2010 beim Schuldner, der als Einzel­un­ter­nehmer einen Kurier- und Kleinst­trans­port­betrieb führte, als Kraftfahrer beschäftigt. Am 15. Mai 2010 kündigte der Schuldner das Arbeits­ver­hältnis mit dem Kläger außerordentlich. Am 20. Mai 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Einen Tag später erklärte der Beklagte gegenüber dem Schuldner, dass er die von ihm ausgeübte selbständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigebe. Mit seiner am 1. Juni 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage will der Kläger gegenüber dem Insol­venz­ver­walter festgestellt wissen, dass das Arbeits­ver­hältnis durch die Kündigung nicht fristlos, sondern ordentlich beendet wurde.

LAG wies Klage zu Recht mangels Passiv­le­gi­ti­mation des Insol­venz­ver­walters ab

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage zu Recht mangels Passiv­le­gi­ti­mation des Insol­venz­ver­walters abgewiesen.

Insol­venz­ver­walter ist nach Wirksamwerden der Freiga­be­er­klärung nicht mehr passiv legitimiert für Kündi­gungs­schutzklage

Mit Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen des Arbeitgebers geht nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfü­gungs­be­fugnis über die bestehenden Arbeits­ver­hältnisse auf den Insol­venz­ver­walter über. Eine Kündigungsschutzklage ist dann gegen den Insol­venz­ver­walter in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes zu richten, und zwar auch dann, wenn die Kündigung noch vom Insolvenzschuldner erklärt wurde. Übt der Schuldner nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens aber eine selbständige Tätigkeit aus und gibt der Insol­venz­ver­walter diese nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse frei, fällt die Verwaltungs- und Verfü­gungs­be­fugnis mit Wirksamwerden der Freiga­be­er­klärung auch über die zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Arbeits­ver­hältnisse an den Schuldner zurück. Ab dann ist der Schuldner und nicht mehr der Insol­venz­ver­walter passiv legitimiert für eine Kündi­gungs­schutzklage.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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