23.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil12.02.2015

Verdachts­kün­digung eines Berufs­aus­bildungs­verhältnisses bei dringendem Verdacht einer schwerwiegenden Pflicht­ver­letzung zulässigSchwerwiegende Pflicht­ver­letzung kann Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar machen

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflicht­ver­letzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufs­aus­bildungs­verhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berück­sich­tigung der Besonderheiten des Aus­bildungs­verhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens absolvierte bei der Beklagten ab dem 1. August 2010 eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann. Am 20. Juni 2011 zählte er das sich in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld. Später wurde ein Kassen­fehl­bestand von 500 Euro festgestellt. Nach Darstellung der Beklagten nannte der Kläger in einem Perso­nal­ge­spräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Die Beklagte hat das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrags gekündigt. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Ein Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Auch fehle es u.a. an seiner ordnungsgemäßen Anhörung. Ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle. Auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrau­ens­person sei er nicht hingewiesen worden. Zudem habe die Beklagte Pflichten aus dem Bundes­da­ten­schutz­gesetz verletzt.

BAG: Verdachts­kün­digung hat Ausbil­dungs­ver­hältnis zulässig beendet

Die Vorinstanzen haben nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Revision hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die Verdachts­kün­digung hat das Ausbil­dungs­ver­hältnis beendet. Das Landes­a­r­beits­gericht hat in revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Umstände des Falles gewürdigt und insbesondere die Anhörung des Klägers zu Recht als fehlerfrei angesehen. Es bedurfte weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises bzgl. der möglichen Kontaktierung einer Vertrau­ens­person. Auch Daten­schutzrecht stand der Beweiserhebung und -verwertung nicht entgegen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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