01.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil23.11.2017

Dynamische arbeits­ver­tragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht hat auch nach Betrie­bs­übergang auf weltlichen Erwerber weiter BestandNeuer Erwerber tritt in Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeits­verhältnissen ein

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass eine dynamische arbeits­ver­tragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht auch nach dem Betrie­bs­übergang auf weltlichen Erwerber weitergilt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 1991 bei einem Arbeitgeber, der dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angeschlossen war, im Rettungsdienst beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die Arbeits­ver­trags­richt­linien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung gelten sollten. Zum 1. Januar 2014 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über, die als gemeinnützige GmbH nicht Mitglied des Diakonischen Werks ist und dies auch nicht werden kann. Sie will die Arbeits­ver­trags­richt­linien im Arbeits­ver­hältnis der Parteien nur noch statisch mit dem am 31. Dezember 2013 geltenden Stand anwenden. Sie vertritt die Auffassung, da sie auf den Inhalt der Arbeits­ver­trags­richt­linien weder direkt noch mittelbar Einfluss nehmen könne, sei sie an Änderungen in diesem Regelungswerk, die nach dem Betriebsübergang erfolgten, nicht gebunden. Die für die Arbeits­ver­trags­richt­linien beschlossenen Entgel­t­er­hö­hungen von 1,9 % bzw. von 2,7 % zum 10. Juli und 8. Dezember 2014 gab sie darum an den Kläger nicht weiter. Der Kläger begehrt die Zahlung des erhöhten Entgelts.

Dynamische Inbezugnahme verpflichtet auch weltlichen Erwerber zur Weiterführung der Änderungen der Arbeits­ver­trags­richt­linien

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Wird der Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers im Wege eines Betrie­bs­übergangs von einem weltlichen Erwerber übernommen, tritt der Erwerber gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeits­ver­hält­nissen ein. Teil der weitergeltenden Pflichten ist die arbeits­ver­traglich vereinbarte Bindung an das in Arbeits­ver­trags­richt­linien geregelte kirchliche Arbeitsrecht. Wird im Arbeitsvertrag auf die Arbeits­ver­trags­richt­linien in der "jeweils geltenden Fassung" verwiesen, verpflichtet diese dynamische Inbezugnahme den weltlichen Erwerber, Änderungen der Arbeits­ver­trags­richt­linien wie z.B. Entgel­t­er­hö­hungen im Arbeits­ver­hältnis nachzu­voll­ziehen. Die dynamische Geltung der Arbeits­ver­trags­richt­linien hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber ein kirchlicher ist. Ihr steht auch Unionsrecht nicht entgegen (vgl. Bundes­a­r­beits­gericht, Urteil v. 30.08.2017 - 4 AZR 95/14 -).

Erläuterungen
Der Sechste Senat hat auch in einem Paral­lel­ver­fahren die Revision der Beklagten zurückgewiesen (- 6 AZR 684/16 -).

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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