15.11.2024
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Dokument-Nr. 8476

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Urteil17.09.2009Bundesarbeitsgericht6 AZR 481/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil06.02.2008, 4 Sa 266/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.09.2009

BAG zu den Bestimmung des Vergleich­s­entgelts bei Beschäftigung des Ehegatten beim Bayerischen Roten KreuzEhegatten dürfen finanziell nicht schlechter gestellt sein als vor der Überleitung in den TVöD

Bei der Bestimmung des Vergleich­s­entgelts eines beim Bayerischen Roten Kreuz beschäftigten Ehegatten ist bei der Überleitung vom BAT in den TVöD der ihm individuell zustehende Unter­schieds­betrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zugrunde zu legen. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Wurde ein Angestellter zum Überlei­tungs­stichtag, dem 1. Oktober 2005, vom Bundes-Angestell­ten­ta­rif­vertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet, war ein Vergleich­s­entgelt zu bilden. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA war dabei grundsätzlich der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte des Angestellten aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst ebenfalls ortszu­schlags­be­rechtigt war, aber nicht in den TVöD übergeleitet wurde. Wurde der Ortszuschlag des Ehegatten durch eine Änderung des für ihn geltenden Tarifrechts bereits mit Wirkung für Oktober 2005 auf dem im September 2005 bestehenden Stand eingefroren, war das Vergleich­s­entgelt des in den TVöD übergeleiteten Angestellten unter Berück­sich­tigung des ihm individuell zustehenden Unter­schieds­be­trages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zu berechnen.

Sachverhalt

Der verheiratete Kläger ist seit 1987 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis seiner Ehefrau finden die für das Bayerische Roten Kreuz geltenden Tarifverträge Anwendung. Der Mantel­ta­rif­vertrag des Bayerischen Roten Kreuzes verwies hinsichtlich des Ortszuschlags auf den BAT. Im September 2005 bezogen der Kläger und seine Ehefrau aufgrund der Konkur­renz­re­gelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT jeweils den halben Ortszuschlag der Stufe 2. Zum 1. Oktober 2005 wurde das Arbeits­ver­hältnis des Klägers vom BAT in den TVöD übergeleitet. Bei der Bildung des Vergleich­s­entgelts berücksichtigte die Beklagte lediglich den Ortszuschlag der Stufe 1. Nach einer Änderung des Tarifrechts des Bayerischen Roten Kreuzes durch § 3 des BRK-Überg­ang­s­ta­rif­vertrags 2005/2006 vom 26. Oktober 2005 erhält die Ehefrau des Klägers über den 1. Oktober 2005 hinaus weiterhin lediglich den halben Ortszuschlag der Stufe 2. Mit seiner Klage hat der Kläger die Berechnung seines Vergleich­s­entgelts unter Einbeziehung des hälftigen Unter­schieds­be­trages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags begehrt.

Bundes­a­r­beits­gericht gibt Kläger Recht

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Gem. § 5 TVÜ-VKA war infolge der Änderung des für die Ehefrau des Klägers geltenden Tarifrechts bei der Bildung seines Vergleich­s­entgelts der ihm individuell zustehende hälftige Unter­schieds­betrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zugrunde zu legen. Andernfalls stünden die Ehegatten entgegen dem Regelungszweck des § 5 TVÜ- VKA finanziell schlechter als vor der Überleitung.

Quelle: ra-online, BAG

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