15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil16.05.2019

Kündigung aufgrund unter­neh­me­rischer Entscheidungen: Schwer­be­hin­derter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Beschäftigungs­garantieArbeitsplatz eines Schwer­be­hin­derten kann durch Organisations­änderung entfallen

Im bestehenden Arbeits­ver­hältnis können Schwer­be­hinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeits­verhältnisses entsprechend ihrer gesund­heit­lichen Situation verlangen. Dies gibt schwer­be­hin­derten Menschen jedoch keine Beschäftigungs­garantie. Der Arbeitgeber kann eine unter­neh­me­rische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwer­be­hin­derten durch eine Organisations­änderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungs­anspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiter­beschäftigungs­möglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der schwer­be­hinderte Kläger des zugrunde liegenden Falls war langjährig bei der insolventen Arbeitgeberin beschäftigt. Das Arbeits­ver­hältnis unterfiel einem tariflichen Sonderkündigungsschutz. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeits­ver­hältnis betriebsbedingt im Rahmen des zunächst in Eigenverwaltung betriebenen Insol­venz­ver­fahrens, nachdem sie mit dem Betriebsrat einen Inter­es­se­n­aus­gleich mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1 InsO geschlossen hatte. Die Namensliste enthält den Namen des Klägers, dessen Arbeitsplatz wegen Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden muss. Die Hilfs­tä­tig­keiten, die er verrichtete, werden nunmehr von den verbliebenen Fachkräften miterledigt. Andere Tätigkeiten kann der Kläger nicht ausüben. Er hält die Kündigung dennoch für unwirksam und beruft sich auf den tariflichen Sonder­kün­di­gungs­schutz sowie den Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF.

Arbeits­ver­hältnis wurde durch Kündigung in zulässiger Weise beendet

Die Vorinstanzen wiesen die Kündi­gungs­schutzklage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die streit­ge­gen­ständliche Kündigung habe das Arbeits­ver­hältnis laut Bundes­a­r­beits­gericht beendet. Der tarifliche Sonder­kün­di­gungs­schutz zeige gemäß § 113 Satz 1 InsO keine Wirkung. Hiergegen bestünden keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Der Beschäf­ti­gungs­an­spruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF komme mangels geeigneter Weiter­be­schäf­ti­gungs­mög­lichkeit nicht zum Tragen. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet gewesen, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organi­sa­ti­o­ns­konzept nicht mehr benötigt, so das Bundes­a­r­beits­gericht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27416

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI