01.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil24.05.2018

Vereinbarung eines Entgelts unterhalb des Vergü­tungs­niveaus kirchlicher Arbeits­vertrags­regelungen mit kirchlichem Arbeitgeber zulässigEinschlägige Satzungs­bestimmungen des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen entfalten keine drittschützende Wirkung

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass ein kirchlicher Arbeitgeber in den durch das staatliche Arbeitsrecht gesetzten Grenzen wirksam Arbeitsverträge abschließen kann, welche keine oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeits­vertrags­regelungen vorsehen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten als Alltags­be­gleiterin tätig. Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH und Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. Dessen Satzung verpflichtet die Beklagte ebenso wie kirchen­ge­setzliche Regelungen zum Abschluss von Arbeits­ver­trägen, welche entweder die vom Diakonischen Dienst­ge­ber­verband Niedersachsen e.V. (DDN) geschlossenen einschlägigen Tarifverträge oder die Arbeits­ver­trags­richt­linien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung bringen. Die Klägerin wurde nach Entgeltgruppe 3 AVR-DD bezahlt. Die Beklagte vereinbarte mit ihr jedoch hinsichtlich der Entgelt­stei­ge­rungen und der in den AVR-DD vorgesehenen Jahres­son­der­zahlung eine Vergütungshöhe, welche unterhalb des Niveaus der AVRDD blieb. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie verlangte die sich aus der Abweichung ergebenden Diffe­renz­beträge. Die entge­gen­ste­henden vertraglichen Abreden seien unwirksam.

Kirchen­ge­setzliche Regelungen binden kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die verletzten kirchen­ge­setz­lichen Regelungen binden den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Er muss bei einer Nichtbeachtung kirchen­rechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustim­mungs­ver­wei­gerung der Mitar­bei­ter­ver­tretung zur Eingruppierung rechnen. Die Missachtung kirchen­ge­setz­licher Vorgaben bezüglich der Ausgestaltung von Arbeits­ver­trägen berührt aber nicht per se die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Die einschlägigen Satzungs­be­stim­mungen des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. entfalten keine drittschützende Wirkung, welche die Klägerin in Anspruch nehmen könnte. Der Beklagten ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Inhalt des Arbeitsvertrags zu berufen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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