15.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil26.10.2006

Ortszuschlag nach BAT-KF für Partner einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft in einer diakonischen Einrichtung der evangelischen Kirche

Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Einrichtung, die zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland gehört, als Kranken­pfle­ger­helfer beschäftigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Bezugnahme die jeweiligen Regelungen des BAT-KF Anwendung. Die Beklagte zahlt dem Kläger, der in einer (gleich­ge­schlechtliche) eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft lebt, neben der Grundvergütung lediglich den Ortszuschlag der Stufe 1.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe wie ein verheirateter Angestellter Anspruch auf den höheren Ortszuschlag der Stufe 2. Seine darauf gerichtete Zahlungsklage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hatte Erfolg und führte zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an das Landes­a­r­beits­gericht.

Das famili­en­stands­be­zogene Stufensystem des Ortszuschlags nach dem BAT-KF berücksichtigt den Familienstand der eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft nicht. Mit Urteil vom 29. April 2004 (- 6 AZR 101/03 -) hat der Senat entschieden, dass sich für den Bundes-Angestell­ten­ta­rif­vertrag (BAT), dessen Regelungen durch den BAT-KF im Wesentlichen übernommen wurden, ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarif­ver­trags­parteien ergeben, die entstandene Tariflücke durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung zu schließen. Ob für den BAT-KF und den mutmaßlichen Willen der zuständigen Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeits­recht­lichen Kommission Gleiches anzunehmen ist, konnte der Senat auf der Grundlage der bisherigen tatrich­ter­lichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Zwar hat der Revisionskläger insoweit eine Stellungnahme des Landes­kir­che­namtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Mai 2006 vorgelegt, in der im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 29. April 2004 im Auftrag des Präses ausgeführt wird, dass es keinen durch das kirchliche Selbst­be­stim­mungsrecht geschützten Grund dafür gebe, Angestellte, die in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft leben, im kirchlichen Bereich anders zu behandeln als staatliche Angestellte; Grund für den höheren Ortszuschlag seien allein die auch bei der eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft bestehenden Unter­halts­ver­pflich­tungen. Zu klären bleibt aber, ob dies überein­stimmende Meinung aller beteiligten evangelischen Kirchen ist, die vom Anwen­dungs­bereich des BAT-KF erfasst werden.

Vorinstanz:

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2006 - 13 (7) Sa 298/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 65/2006 des BAG vom 26.10.2006

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