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Dokument-Nr. 2235

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil19.01.2006

Kein Ortszuschlag nach BAT bei eingetragenen Leben­s­part­ner­schaften

Mitarbeiter im kirchlichen Dienst der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlages für verheiratete Angestellte, wenn sie eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft nach dem Leben­s­part­ner­schafts­gesetz eingegangen sind.

Der Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten, die der Evangelischen Kirche im Rheinland zugeordnet ist, als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis finden die jeweils geltenden Regelungen des BAT in der kirchlichen Fassung (BAT-KF) Anwendung. Nachdem der Kläger im Juni 2004 eine eingetragene (gleich­ge­schlechtliche) Leben­s­part­ner­schaft nach dem LPartG eingegangen war, macht er den so genannten Verhei­ra­te­ten­zu­schlag nach dem BAT-KF geltend. Die Beklagte lehnt das Ansinnen des Klägers mit dem Hinweis ab, dass es sich bei ihr um einen religiösen Tendenzbetrieb handele.

Der Kläger beruft sich u.a. auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts, wonach beim BAT des öffentlichen Dienstes die Verhei­ra­te­ten­zu­schlags­re­gelung auch auf eingetragene Leben­s­part­ner­schaften anzuwenden ist.

Wie das Arbeitsgericht Essen in der Vorinstanz hat auch das Landes­a­r­beits­gericht den Anspruch des Klägers verneint.

Die Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts zum BAT ist auf das streitbefangene Arbeits­ver­hältnis nicht übertragbar, da es sich beim BAT-KF nicht um einen Tarifvertrag handelt. Außerdem unterliegt das Arbeits­ver­hältnis den arbeits­rechtlich relevanten Bekennt­nis­grundlagen der Kirchen, die Ausfluss des grundgesetzlich geschützten kirchlichen Selbst­be­stim­mungs­rechtes sind. Da die Evangelische Kirche keine Trauung von homosexuellen Paaren erlaubt, sondern lediglich eine Segensspendung ermöglicht, ist die eingetragene Leben­s­part­ner­schaft nach dem kirchlichen Leitbild nicht dem Institut von Ehe und Familie gleichgestellt.

Vorinstanz:

Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 11.02.2005 - 7 Ca 5358/04 -

Siehe nachfolgend:

BAG, Urt. v. 26.10.2006 - 6 AZR 307/06 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 23.03.2006

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