15.11.2024
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Dokument-Nr. 21478

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Bundesarbeitsgericht Urteil19.08.2015

Kein Vergü­tun­gan­spruch wegen Annahmeverzugs bei rückwirkender Begründung eines Arbeits­verhältnissesAnspruch auf Vergütung setzt tatsächlich durchführbares Arbeits­ver­hältnis voraus

Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs setzt ein erfüllbares, d.h. tatsächlich durchführbares Arbeits­ver­hältnis voraus. Bei rückwirkender Begründung des Arbeits­verhältnisses liegt ein solches für den vergangenen Zeitraum nicht vor. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war bis zum 31. Dezember 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1987 ging ihr Arbeitsverhältnis im Wege eines Betrie­bs­übergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft, die C. GmbH, über. Die Beklagte garantierte ihr ein Rückkehrrecht. Über das Vermögen der C. GmbH wurde am 1. Oktober 2009 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet, worauf der Klägerin wegen Betrie­bs­schließung zum 31. Januar 2010 gekündigt wurde. Die Klägerin machte ihr Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend. Die Beklagte lehnte den Abschluss eines Arbeitsvertrags unter Berufung auf das Urteil des Bundes­a­r­beits­ge­richts vom 19. Oktober 2005 (Az. 7 AZR 32/05) in einem nach ihrer Auffassung vergleichbaren Fall ab. Das Landes­a­r­beits­gericht verurteilte die Beklagte rechtskräftig dazu, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 1. Februar 2010 anzunehmen.

BAG verneint Vergü­tungs­an­spruch der Klägerin

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage rückständiges Arbeitsentgelt für die Zeit ab 1. Februar 2010. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten wies das Bundes­a­r­beits­gericht die Klage ab. Ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs besteht nicht. Dieser setzt ein tatsächlich durchführbares Arbeits­ver­hältnis voraus. Ein rückwirkend begründetes Arbeits­ver­hältnis ist für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht tatsächlich durchführbar. Die Beklagte schuldet die Vergütung auch nicht nach § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB, weil sie die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung für die Vergangenheit nicht zu verantworten hat. Die Beklagte befand sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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