Dokument-Nr. 13809
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- MDR 2012, 1477Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1477
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil19.05.2011, 8 Sa 155/11
- Nichteinhaltung der Kündigungsfrist – Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werdenBundesarbeitsgericht, Urteil01.09.2010, 5 AZR 700/09
- Annahmeverzug nach Streit über das Zustandekommen eines AufhebungsvertragsBundesarbeitsgericht, Urteil07.12.2005, 5 AZR 19/05
Bundesarbeitsgericht Urteil17.07.2012
Keine Annahmeverzugsvergütung bei StreikteilnahmeBAG verneint Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage bei gleichzeitiger Beteiligung an Streikmaßnahmen
Wird ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt und obsiegt er im anschließenden Kündigungsschutzprozess, steht ihm für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Verkündung des die Unwirksamkeit der Kündigung feststellenden Urteils kein Annahmeverzugslohn zu, wenn er sich in diesem Zeitraum an einem Streik beteiligt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nachdem bei der Beklagten Verhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrags gescheitert waren, rief die IG BAU die Beschäftigten am 13. April 2010 zu einem unbefristeten Streik auf. Während des Arbeitskampfes wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 22. April 2010 fristlos gekündigt. Mit Urteil vom 14. Juli 2010 stellte das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit dieser Kündigung fest. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Klägerin durchgehend am Streik beteiligt. Mit ihrer Klage verlangt sie Annahmeverzugslohn für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Urteilsverkündung. Sie macht geltend, nach Erhalt der Kündigung habe sie nicht mehr im Rechtssinne streiken, sondern sich nur noch mit den streikenden Kollegen solidarisch erklären können. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Teilnahme an Streik schließt Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB aus
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Ihr steht kein Annahmeverzugslohn zu. Aufgrund des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils steht zwar fest, dass zwischen den Parteien auch während der Dauer des Arbeitskampfes ein Arbeitsverhältnis bestand. Doch war die Klägerin wegen ihrer Streikteilnahme leistungsunwillig iSd. § 297 BGB. Das schließt einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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