15.11.2024
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Dokument-Nr. 13809

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Urteil17.07.2012Bundesarbeitsgericht1 AZR 563/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 1477Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1477
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil19.05.2011, 8 Sa 155/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.07.2012

Keine Annah­me­ver­zugs­ver­gütung bei StreikteilnahmeBAG verneint Anspruch auf Annah­me­ver­zugs­ver­gütung nach erfolgreicher Kündi­gungs­schutzklage bei gleichzeitiger Beteiligung an Streikmaßnahmen

Wird ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt und obsiegt er im anschließenden Kündi­gungs­schutz­prozess, steht ihm für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Verkündung des die Unwirksamkeit der Kündigung feststellenden Urteils kein Annah­me­ver­zugslohn zu, wenn er sich in diesem Zeitraum an einem Streik beteiligt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Nachdem bei der Beklagten Verhandlungen über den Abschluss eines Hausta­rif­vertrags gescheitert waren, rief die IG BAU die Beschäftigten am 13. April 2010 zu einem unbefristeten Streik auf. Während des Arbeitskampfes wurde das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin mit Schreiben vom 22. April 2010 fristlos gekündigt. Mit Urteil vom 14. Juli 2010 stellte das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit dieser Kündigung fest. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Klägerin durchgehend am Streik beteiligt. Mit ihrer Klage verlangt sie Annah­me­ver­zugslohn für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Urteils­ver­kündung. Sie macht geltend, nach Erhalt der Kündigung habe sie nicht mehr im Rechtssinne streiken, sondern sich nur noch mit den streikenden Kollegen solidarisch erklären können. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Teilnahme an Streik schließt Anspruch auf Annah­me­ver­zugslohn nach § 615 BGB aus

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Ihr steht kein Annah­me­ver­zugslohn zu. Aufgrund des der Kündi­gungs­schutzklage stattgebenden Urteils steht zwar fest, dass zwischen den Parteien auch während der Dauer des Arbeitskampfes ein Arbeits­ver­hältnis bestand. Doch war die Klägerin wegen ihrer Streikteilnahme leistungs­un­willig iSd. § 297 BGB. Das schließt einen Anspruch auf Annah­me­ver­zugslohn nach § 615 BGB aus.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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