15.11.2024
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Dokument-Nr. 1428

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Bundesarbeitsgericht Urteil07.12.2005

Annahmeverzug nach Streit über das Zustandekommen eines Aufhe­bungs­vertrags

Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit, ob das Arbeits­ver­hältnis durch einen Aufhe­bungs­vertrag beendet wurde und stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Aufhe­bungs­vertrag nicht zustande gekommen ist, hat der Arbeitgeber nur dann Annah­me­ver­zugs­ver­gütung zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer zuvor seine Arbeitsleistung angeboten hat.

In dem vom Bundes­a­r­beits­gericht entschiedenen Fall war zwischen den Parteien umstritten, ob das Arbeits­ver­hältnis durch einen Aufhe­bungs­vertrag beendet wurde. Der Arbeitgeber überwies nach der vermeintlich vereinbarten Beendigung eine Abfindung auf das Konto der Arbeitnehmerin. Diese erschien in der Folge nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz, sandte ihre Dienstschlüssel zurück und nahm die ihr zugesandten persönlichen Gegenstände entgegen. Erst nach sieben Monaten machte sie den Fortbestand des Arbeits­ver­hält­nisses gerichtlich geltend und nach einem Dreivierteljahr bot sie ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an. Die Klage auf Zahlung der Arbeits­ver­gütung für die Zeit zwischen dem vom Arbeitgeber zu Unrecht angenommenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses und dem Angebot der Arbeitsleistung war erfolglos.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 75/05 des BAG vom 07.12.2005

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