15.11.2024
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Dokument-Nr. 6601

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Urteil27.08.2008Bundesarbeitsgericht5 AZR 16/08
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil10.05.2007, 11/19 Sa 1217/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil27.08.2008

Bundes­a­r­beits­gericht zum Annahmeverzug des Arbeitgebers bei einer Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit des Arbeitnehmers

Der Vergü­tungs­an­spruch eines Arbeitnehmers entfällt, wenn der Zeitraum für die Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus gesund­heit­lichen Gründen weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgemäße Arbeit zu erbringen. Daran ändert auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts. Hat der Arbeitnehmer eine bestimmte, an sich mögliche Arbeit abgelehnt, kann der Vergü­tungs­an­spruch nicht darauf gestützt werden, der Arbeitgeber hätte diese Arbeit anbieten müssen. Das gilt auch dann, wenn eine Beendi­gungs­kün­digung des Arbeitgebers rechtskräftig mit der Begründung für unwirksam erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz der Ablehnung seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der Änderungs­kün­digung anbieten müssen.

Die Klägerin ist Kommis­si­o­niererin in einer Molkerei. Sie meldete sich nach ca. einein­halb­jähriger krank­heits­be­dingter Arbeits­un­fä­higkeit bei ihrem Arbeitgeber arbeitsfähig. Zu einem Arbeitseinsatz kam es nicht, weil der Arbeitgeber sie weiterhin für arbeitsunfähig hielt. Er kündigte das Arbeits­ver­hältnis mit der Begründung einer fehlenden Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit. Gegen diese Kündigung klagte die Arbeitnehmerin mit Erfolg. In dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts wird zur Begründung ausgeführt, der Arbeitgeber hätte der Klägerin im Wege der Änderungs­kün­digung eine schonende Tätigkeit im Labor anbieten müssen, auch wenn die Klägerin diese Tätigkeit zuvor bereits abgelehnt habe. Das Landes­a­r­beits­gericht hat hieraus weiter einen Vergü­tungs­an­spruch wegen Annahmeverzugs hergeleitet.

Dem ist der Fünfte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts nicht gefolgt. Annahmeverzug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit außerstande ist oder diese abgelehnt hat. Das Landes­a­r­beits­gericht muss nunmehr in einem neuen Berufungs­ver­fahren klären, welche Arbeiten die Klägerin angeboten bzw. abgelehnt hat und zu welchen Arbeiten sie gesundheitlich in der Lage war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 66/08 des BAG vom 27.08.2008

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