18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil29.06.2016

Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereit­schafts­zeitenArbeits­ver­traglich einbezogene tarifliche Vergütungs­regelungen werden wegen Inkrafttretens des Mindest­lohn­ge­setzes jedoch nicht unwirksam

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungs­pflichtigen Arbeit rechnen auch Bereit­schafts­zeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Rettung­s­as­sistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölf­stun­den­schichten durch­schnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig Bereit­schafts­zeiten an. Das Brutto­mo­nats­gehalt des Klägers beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen. Der Kläger machte geltend, dass die Beklagte Bereit­schaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergüte. Durch das Inkrafttreten des Mindest­lohn­ge­setzes sei die arbeits­ver­traglich einbezogene tarifliche Vergü­tungs­re­gelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu.

Vorinstanzen weisen Klage ab

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Gezahlte Monatsvergütung erreicht gesetzlichen Mindestlohn

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger steht für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereit­schafts­zeiten keine weitere Vergütung zu. Zwar ist Bereit­schaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Klägers hierauf ist aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereit­schafts­zeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die arbeits­ver­traglich einbezogene tarifliche Vergü­tungs­re­gelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindest­lohn­ge­setzes unwirksam geworden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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