18.10.2024
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Dokument-Nr. 20992

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Arbeitsgericht Aachen Urteil21.04.2015

Vergütung von Bereit­schafts­zeiten im Rettungsdienst ist mit Mindest­lohn­gesetz vereinbarTarif­ver­tragliche Bestimmungen zu Bereit­schafts­zeiten im Rettungsdienst sind auch nach dem Mindest­lohn­gesetz gesetzeskonform

Das Arbeitsgerichts Aachen hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für Bereit­schafts­zeiten im Rettungsdienst nach Inkrafttreten des Mindest­lohn­ge­setzes hat. Die tarif­ver­trag­lichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD zu Bereit­schafts­zeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen sind auch nach dem Mindest­lohn­gesetz gesetzeskonform.

Die tarifliche Woche­n­a­r­beitszeit beträgt regelmäßig 39 Wochenstunden. Für Tätigkeiten im Rettungsdienst gilt die Besonderheit, dass Bereit­schafts­zeiten anfallen können, die nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden. Dabei darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereit­schafts­zeiten insgesamt durch­schnittlich 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Bereit­schafts­zeiten sind tarif­ver­traglich definiert als Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen zu können und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.

Sachverhalt

Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die beklagte Arbeitgeberin betreibt den Rettungsdienst in einem Landkreis. Der klagende Arbeitnehmer ist seit 2001 in diesem Unternehmen beschäftigt, auf das Arbeits­ver­hältnis findet der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, TVöD-V, Anwendung. Der Arbeitnehmer erhält eine tarifliche Monats­grund­ver­gütung in Höhe von 2.680,31 Euro nebst Zulagen.

Arbeitnehmer verlangt für jede Stunde Bereit­schaftszeit zusätzliche Vergütung von 8,50 Euro

Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass die tariflichen Regelungen des TVöD zur Vergütung von Bereit­schafts­zeiten nach Inkrafttreten des Mindest­lohn­ge­setzes unzulässig geworden seien und ihm für jede Stunde Bereit­schaftszeit eine zusätzliche Vergütung von 8,50 Euro zu zahlen sei. Demgegenüber sei nach Meinung der Arbeitgeberin durch die tarifliche Monats­grund­ver­gütung auch die Bereit­schaftszeit abgegolten.

Arbeitsgericht verneint Verstoß gegen Mindest­lohn­gesetz

Das Arbeitsgericht Aachen entschied, dass kein Verstoß der tarif­ver­trag­lichen Vergü­tungs­re­gelung gegen das Mindest­lohn­gesetz vorliegt. Selbst wenn entsprechend der Ansicht des Arbeitnehmers Bereit­schafts­zeiten wie Vollarbeitszeit zu vergüten wäre, wäre er nach der tarif­ver­trag­lichen Regelung maximal verpflichtet, 48 Stunden pro Woche und damit 208,7 Stunden pro Monat zu leisten. Die hierfür nach dem Mindest­lohn­gesetz in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlende Vergütung würde 1.773,95 Euro (208,7 Stunden x 8,50 Euro) betragen. Diese wird bei einer Monats­grund­ver­gütung von 2.680,31 Euro gezahlt und überschreitet damit die Vergütung nach dem gesetzlichen Mindestlohn.

Quelle: Arbeitsgericht Aachen/ra-online

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