18.01.2025
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Bundesarbeitsgericht Urteil20.11.2019

Freistellung nach gerichtlichem Vergleich: Überstunden sind nicht automatisch abgegoltenVergleich muss Ausgleich von Überstunden durch Freistellung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen

Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freit­zeit­aus­gleich zum Abbau des Arbeits­zeit­kontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeits­zeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündi­gungs­schutz­prozess am 15. November 2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeits­ver­hältnis durch ordentliche Arbeit­ge­ber­kün­digung mit Ablauf des 31. Januar 2017 endete. Bis dahin stellte die Beklagte die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichs­klausel enthält der Vergleich nicht.

Klägerin verlangt Abgeltung von Überstunden

Nach der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses hat die Klägerin die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeits­zeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landes­a­r­beits­gericht wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab.

Arbeitgeber muss nicht mehr ausgleichbare Gutstunden nach Ende des Arbeits­ver­hält­nisses finanziell abgelten

Die vom Bundes­a­r­beits­gericht zugelassene Revision der Klägerin war erfolgreich und führte zur Wieder­her­stellung des erstin­sta­nz­lichen Urteils. Endet das Arbeits­ver­hältnis und können Gutstunden auf dem Arbeits­zeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeits­zeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeit­aus­gleich von der Arbeitspflicht freistellen will. Daran fehlte es vorliegend. In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeits­zeit­kontos dienen bzw. mit ihr der Freizeit­aus­gleichs­an­spruch aus dem Arbeits­zeitkonto erfüllt sein soll.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)

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