18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 34181

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Urteil13.07.2022Bundesarbeitsgericht5 AZR 498/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2022, 2613Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2022, Seite: 2613
  • MDR 2023, 173Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 173
  • NJW 2022, 3733Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3733
  • NZA 2022, 1456Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2022, Seite: 1456
  • NZA-RR 2022, 670Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 670
  • ZIP 2022, 2146Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2022, Seite: 2146
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Reutlingen, Urteil04.05.2021, 7 Ca 194/19
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil18.11.2021, 7 Sa 56/21
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.07.2022

Tarif­ver­tragliche Ausschlussfrist für Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs greift nicht in Höhe des gesetzlichen MindestlohnsArbeitnehmer kann zumindest Mindestlohn verlangen

Eine tarif­ver­tragliche Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs greift nicht in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Insofern kann der Arbeitnehmer im Falle eines Annahmeverzugs zumindest den Mindestlohn verlangen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Vorarbeiter in einem Bauunternehmen wurde im Juni 2017 gekündigt. Ein anschließendes Kündi­gungs­schutz­ver­fahren ergab im August 2017, dass die Kündigung unwirksam war. Im Oktober 2017 kündigte schließlich der Arbeitnehmer selbst. Zwei Jahre später verlangte der Arbeitnehmer für die Zeit von Juli bis August 2017 die Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Die Arbeitgeberin hielt den Anspruch für nicht gegeben und verwies zur Begründung auf die Ausschlussfrist des Tarifvertrags. Danach hätte der Anspruch innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden müssen. Sowohl das Arbeitsgericht Reutlingen als auch das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Möglicher Anspruch auf Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns

Das Bundes­a­r­beits­gericht hielt den geltend gemachten Anspruch möglicherweise für gegeben. Jedenfalls sei der Anspruch nicht in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach der tarif­ver­trag­lichen Ausschluss­fris­ten­re­gelung verfallen. Dem stehe § 3 Satz 1 MiLoG entgegen.

Tarif­ver­tragliche Ausschlussfrist greift nicht in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns

§ 615 Satz 1 BGB erhalte dem Arbeitnehmer im Annah­me­ver­zugs­zeitraum den Vergü­tungs­an­spruch aus § 611 a Abs. 2 BGB aufrecht, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Es gelte das Lohnaus­fa­ll­prinzip mit der Folge, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich so zu stellen sei, als hätte er gearbeitet. Dies verlange, den Mindestlohn als Geldfaktor in die Berechnung des Annah­me­ver­zugs­ver­gütung einzustellen, soweit nicht aus anderen Rechtsgründen ein höherer Vergü­tungs­an­spruch bestehe. Denn anderenfalls stünde der Arbeitnehmer entgegen dem Gesetzesbefehl des § 615 Satz 1 BGB schlechter als er bei tatsächlicher Arbeit gestanden hätte. In diesem Fall hätte er - unbeschadet von Ausschluss­fristen - jedenfalls den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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