18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 25045

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Urteil22.03.2017Bundesarbeitsgericht5 AZR 424/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 2428Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2428
  • NZA 2017, 1073Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2017, Seite: 1073
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Leipzig, Urteil27.11.2015, 12 Ca 1578/15
  • Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil24.05.2016, 3 Sa 711/15
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.03.2017

BAG: Einhaltung des Mindestlohns durch Treueprämie als Teil der VergütungTreueprämie ist mindest­lohn­wirksam

Zahlt der Arbeitgeber neben der Grundvergütung noch eine Treueprämie als Teil der Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit, so ist die Prämie mindest­lohn­wirksam. Der Arbeitgeber kann daher durch die Zahlung einer Treueprämie den Mindestlohn einhalten. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall zahlte die Betreiberin eines Schlacht- und Verar­bei­tungs­be­triebes für Geflügel ihren Arbeitnehmern eine Treueprämie für konti­nu­ier­lichen Arbeitseinsatz, wenn der Arbeitnehmer über die gesamte Dauer eines Monats ohne Fehlzeiten gearbeitet hat. Ohne Berück­sich­tigung der Treueprämie würde die Arbeitgeberin nicht den Mindestlohn einhalten. Eine Arbeitnehmerin war nunmehr der Meinung, dass die Treueprämie keine Auswirkung auf den Mindestlohn habe und klagte daher auf Zahlung des Mindestlohns. Das Arbeitsgericht Leipzig und das Sächsische Landes­a­r­beits­gericht wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitnehmerin.

Kein Anspruch auf Mindestlohn

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies daher die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf den Mindestlohn zu, da die Arbeitgeberin diesen bereits zahle.

Treueprämie findet auf Mindestlohn Berück­sich­tigung

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts sei die gezahlte Treueprämie mindest­lohn­wirksam, so dass sie Auswirkung auf den Mindestlohn habe. Die Arbeitgeberin habe die Treueprämie vorbehaltlos neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt. Die Treueprämie erfülle damit als im Gegen­sei­tig­keits­ver­hältnis stehende Geldleistungen die Zwecke der Verordnung über zwingende Arbeits­be­din­gungen in der Fleisch­wirt­schaft und TV Mindest­be­din­gungen, die ihrerseits die Anrechnung von Prämien auf den Mindestlohn nicht ausschließen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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