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Bundesarbeitsgericht Urteil16.10.2019

Zeitungs­zu­steller hat Anspruch auf Feier­tags­ver­gütungHerausnahme der Vergü­tungs­pflicht für Feiertage wegen Unabdingbarkeit des gesetzlichen Ent­gelt­zahlungs­anspruchs unwirksam

Eine arbeits­ver­tragliche Regelung, nach der ein Zeitungs­zu­steller einerseits Zeitungs­a­bon­nenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist bei der Beklagten als Zeitungs­zu­steller beschäftigt. Arbeits­ver­traglich ist er zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet. Arbeitstage sind nach der getroffenen Vereinbarung alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält der Kläger keine Vergütung. Mit seiner Klage verlangte er für fünf Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, Vergütung von insgesamt 241,14 Euro brutto. Er war der Auffassung, die Arbeit sei allein wegen der Feiertage ausgefallen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgelt­zah­lungs­an­spruch vorlägen. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht gaben der Klage statt.

Arbeits­ver­tragliche Regelung unwirksam

Die Revision der Beklagten führte zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Landes­a­r­beits­gericht. Das Bundes­a­r­beits­gericht verwies darauf, dass gemäß dem Entgelt­fort­zah­lungs­gesetz der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen hat, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Danach haben die Vorinstanzen zunächst zutreffend erkannt, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Feier­tags­ver­gütung hat. Die Beschäftigung des Klägers ist an den umstrittenen Feiertagen einzig deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen sind. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung vergü­tungs­pflichtiger Arbeitstage ist, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergü­tungs­pflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgelt­zah­lungs­an­spruchs unwirksam. Das Berufungsurteil unterlag gleichwohl der Aufhebung, weil das Berufungs­gericht die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts fehlerhaft berechnet hat.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)

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