21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 2309

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Hessisches Landessozialgericht Urteil27.04.2006

Zeitungs­zu­steller sind sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigZeitungs­zu­steller sind keine freien oder selbständigen Mitarbeiter

Findet eine Beschäftigung in einem fremden Betrieb statt und ist der Beschäftigte hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Arbeit weisungs­ge­bunden, so liegt keine selbständige, sondern eine abhängige Beschäftigung vor. Dies gilt in der Regel für Zeitungs­zu­steller, die daher als Arbeitnehmer anzusehen und für die Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge abzuführen sind. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts.

Im aktuellen Fall stritt die Betreiberin einer Werbeagentur, die Zeitungs­zu­steller beschäftigte, mit der Deutschen Renten­ver­si­cherung. Die Werbeagentur betrachtete die Zeitungs­zu­steller als freie und selbständig tätige Mitarbeiter, für die keine Versi­che­rungs­beiträge abgeführt werden müssen. Die Renten­ver­si­cherung forderte dagegen eine Nachzahlung von mehr als 15.000 DM an Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen.

Die Richter der 2. Instanz gaben der Renten­ver­si­cherung recht. Neben dem umfassenden Weisungsrecht der Werbeagentur spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass eine Probezeit vereinbart war, Neben­tä­tig­keiten angezeigt werden mussten und Vereinbarungen über bezahlten Jahresurlaub existierten. Zudem hätten die Zusteller kein Unter­neh­mer­risiko tragen müssen, weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel eingesetzt und verfügten nicht über eine eigene Betriebsstätte. Insofern seien sie als abhängig Beschäftigte anzusehen und unterlägen der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht.

Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht

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