21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 19129

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Urteil19.03.2014Bundesarbeitsgericht5 AZR 252/12 (B)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 1094Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1094
  • NJW-Spezial 2014, 467 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 467, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück
  • NZA 2014, 1076Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2014, Seite: 1076
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil02.02.2012, 11 Sa 569/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.03.2014

Wirksamkeit eines deutsch­spra­chigen Arbeitsvertrags trotz nicht der deutschen Sprache mächtigen ArbeitnehmersKeine Pflicht zur Unterzeichnung eines in fremder Sprache verfassten Arbeitsvertrags

Für die Wirksamkeit eines deutsch­spra­chigen Arbeitsvertrags ist es grundsätzlich unerheblich, dass der Arbeitnehmer nicht der deutschen Sprache mächtig ist. Insofern ist zu beachten, dass niemand verpflichtet ist ein in fremder Sprache verfassten Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Portugiese war bis zum März 2011 für eine Spedition als Kraftfahrer im internationalen Transport tätig. Dem zugrunde lag ein in deutscher Sprache verfasster Arbeitsvertrag. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeits­ver­hältnis in Verbindung stehen innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen. Der Portugiese verlangte im April 2011 die Zahlung von rückständigem Lohn aus Dezember 2010 sowie eine Reise­kos­ten­pau­schale für Fahrten im Zeitraum von März bis September 2010. Der Arbeitgeber lehnte jedoch im Hinblick auf die dreimonatige Ausschlussfrist eine Zahlung ab. Der Portugiese wiederum hielt die Klausel für unwirksam. Denn immerhin sei er nicht der deutschen Sprache mächtig. Nachdem das Arbeitsgericht und das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz seine Klage auf Zahlung abwiesen, musste das Bundes­a­r­beits­gericht entscheiden.

Anwendung des deutschen oder portugiesischen Rechts

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied, dass das Landes­a­r­beits­gericht möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass deutsches Recht anzuwenden sei. Denn dies hätte die Feststellung erfordert, wo der Portugiese gewöhnlich seine Arbeit verrichtete. Dem sei das Landes­a­r­beits­gericht nicht nachgekommen. Das Bundes­a­r­beits­gericht hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies den Rechtsstreit zur erneuten Feststellung an das Landes­a­r­beits­gericht zurück.

Wirksamkeit des deutsch­spra­chigen Arbeitsvertrags

Das Bundes­a­r­beits­gericht verwies jedoch darauf, dass es für die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrags grundsätzlich unerheblich ist, ob die Vertragspartner der Vertragssprache mächtig sind. Insoweit sei zu beachten, dass niemand verpflichtet ist, einen Arbeitsvertrag in einer ihm fremden Sprache zu unterschreiben. Jeder Bewerber könne sich zunächst eine Bedenkzeit erbeten, um eine Übersetzung bitten oder selbst für eine solche sorgen. Nutzt ein Bewerber diese zumutbaren Möglichkeiten nicht und unterzeichnet trotz seiner Sprachun­kun­digkeit stattdessen den Arbeitsvertrag, so gehe dies zu seinen Lasten. Ein sprachun­kundiger Arbeitnehmer stehe in einem solchen Fall demjenigen gleich, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt.

Im Einstel­lungs­ver­fahren gewählte Sprache unbeachtlich

In diesem Zusammenhang sei es nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts unerheblich, in welcher Sprache das Einstel­lungs­ver­fahren durchgeführt wurde. Ein Arbeitsvertrag müsse nicht in der Sprache verfasst sein, in der die Vertrags­ver­hand­lungen durchgeführt wurden. Durch die Unterzeichnung des Vertrags einigen sich die Parteien stillschweigend auf die maßgebliche Vertragssprache.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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