15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 21147

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Urteil15.05.2013Bundesarbeitsgericht5 AZR 130/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA 2013, 1076Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 1076
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil04.03.2010, 4 Ca 8208/09
  • Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil08.06.2011, 4 Sa 252/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil15.05.2013

BAG: Wirksame ordentliche Kündigung trotz falscher Kündigungsfrist aufgrund Formulierung "fristgemäß zum"Arbeitnehmer kann gesetzliche Kündigungsfrist ohne Schwierigkeiten selbst berechnen

Eine ordentliche Kündigung ist trotz falscher Kündigungsfrist dann wirksam, wenn sie die Formulierung "fristgemäß zum" enthält. In diesem Fall kann nämlich der Arbeitnehmer ohne Schwierigkeiten selbst die richtige Kündigungsfrist berechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Berufs­kraft­fahrer Ende Juni 2009 von seinem Arbeitgeber persönlich eine ordentliche Kündigung. Diese enthielt die Formulierung "hiermit kündigen wir Ihnen fristgemäß zum 30.09.09". Die angegebene Kündigungsfrist war jedoch falsch. Da der Berufs­kraft­fahrer bereits mehr als 15 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, betrug die gesetzliche Kündigungsfrist sechs Monate. Das Arbeits­ver­hältnis hätte daher erst zum 31. Dezember 2009 beendet werden können. Der gekündigte Berufs­kraft­fahrer erhob schließlich Kündi­gungs­schutzklage. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landes­a­r­beits­gericht Nürnberg die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses erst zum 31. Dezember 2009 annahm, musste sich das Bundes­a­r­beits­gericht mit dem Fall beschäftigen.

Kündigung beachtete nicht verlängerte Kündigungsfrist

Das Bundes­a­r­beits­gericht führte zum Fall aus, dass die ordentliche Kündigung von Juni 2009 nicht die verlängerte Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BGB beachtet habe. Danach habe das Arbeits­ver­hältnis erst nach sechs Monaten und somit erst zum 31. Dezember 2009 beendet werden können. Die falsche Kündigungsfrist habe aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt. Denn diese habe angesichts ihres Inhalts und der Begleitumstände dahingehend ausgelegt werden können, dass eine Kündigung zum 31. Dezember 2009 gewollt war.

Formulierung "fristgemäß zum" sprach für gewollte Kündigung zum Dezember 2009

Zwar habe das Kündi­gungs­schreiben ausdrücklich das Datum 30. September 2009 enthalten, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Damit habe der Arbeitgeber die Wirkung der Kündigung bestimmt und grundsätzlich das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit des Termins übernommen. Jedoch sei angesichts der Formulierung "fristgemäß zum" davon auszugehen gewesen, dass der Arbeitgeber eine Kündigung zum richtigen Termin wollte. Zudem sei aus den Beglei­t­um­ständen deutlich geworden, dass der Arbeitgeber die Kündigungsfrist lediglich falsch berechnet hatte. So habe der Arbeitgeber dem Berufs­kraft­fahrer versichert, dass er die ordnungsgemäße Frist überprüft habe.

Kein Verstoß gegen Bestimmt­heitsgebot einer Kündi­gungs­er­klärung

Das Bundes­a­r­beits­gericht verwies ferner darauf, dass sich zwar nach dem Bestimmt­heitsgebot aus der Kündi­gungs­er­klärung ergeben muss, zu welchem Zeitpunkt das Arbeits­ver­hältnis beendet werden soll. Der Arbeitnehmer solle nicht darüber rätseln, zu welchem anderen als in dem Kündi­gungs­schreiben genannten Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Berufs­kraft­fahrer habe anhand von § 622 Abs. 2 BGB in einem einfachen Rechenschritt die richtige Kündigungsfrist ermitteln können.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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