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21.02.2025  
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Dokument-Nr. 34799

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Urteil12.02.2025Bundesarbeitsgericht5 AZR 127/24
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil03.05.2024, 9 Sa 4/24
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil12.02.2025

Gekündigter und frei gestellter Arbeitnehmer muss sich in der Kündigungsfrist keinen neuen Job suchenKein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeits­ver­hältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäf­ti­gungs­an­spruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis eingeht. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger war seit November 2019 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Senior Consultant gegen eine monatliche Vergütung von 6.440,00 Euro brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2023 ordentlich zum 30. Juni 2023 und stellte den Kläger unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der vom Kläger erhobenen Kündi­gungs­schutzklage gab das Arbeitsgericht am 29. Juni 2023 statt, die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung hat das Landes­a­r­beits­gericht am 11. Juni 2024 zurückgewiesen.

Gekündigter erhielt während der Kündigungsfrist Jobangebote auf die er sich aber nicht bewarb

Nach Zugang der Kündigung meldete sich der Kläger Anfang April 2023 arbeitssuchend und erhielt von der Agentur für Arbeit erstmals Anfang Juli Vermitt­lungs­vor­schläge. Die Beklagte übersandte ihm hingegen schon im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 von Jobportalen oder Unternehmen online gestellte Stellenangebote, die nach ihrer Einschätzung für den Kläger in Betracht gekommen wären. Auf sieben davon bewarb sich der Kläger, allerdings erst ab Ende Juni 2023. Nachdem die Beklagte dem Kläger für Juni 2023 keine Vergütung mehr zahlte, hat er diese mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eingewendet, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Weil er dies unterlassen habe, müsse er sich für Juni 2023 nach § 615 Satz 2 BGB fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bei der Beklagten bezogenen Gehalts anrechnen lassen.

Bundes­a­r­beits­gericht: Freigestellter Arbeitnehmer muss sich nicht fiktiv anderweitig erzielbaren Verdienst anrechnen lassen

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landes­a­r­beits­gericht ihr stattgegeben. Die dagegen erhobene Revision der Beklagten blieb vor dem Fünften Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts ohne Erfolg. Die Beklagte befand sich aufgrund der von ihr einseitig erklärten Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldet dem Kläger nach § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611 a Abs. 2 BGB die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Kläger nicht nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen.

Kein Verstoß gegen Treu und Glauben

Der durch eine fiktive Anrechnung nicht erworbenen Verdienstes beim Arbeitnehmer eintretende Nachteil ist nur gerechtfertigt, wenn dieser wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) untätig geblieben ist. Weil § 615 Satz 2 BGB eine Billig­keits­re­gelung enthält, kann der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr die Erfüllung des aus dem Arbeits­ver­hältnis resultierenden, auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäf­ti­gungs­an­spruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon bestand für ihn keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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