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Bundesarbeitsgericht Urteil16.10.2019

Keine Abweichung vom "Equal-Pay-Grundsatz" durch Bezugnahme auf nur Teile des TarifvertragsAbweichung vom Gebot der Gleich­be­handlung setzt vollständige Anwendung eines einschlägigen Tarifwerks voraus

Arbeitgeber, die als Verleiher Leiha­r­beit­nehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung ("Equal-Pay") kraft arbeits­vertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeit­nehmer­über­lassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten, die ein Zeita­r­beits­un­ter­nehmen betreibt, als Kraftfahrer eingestellt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine dynamische Bezug­nah­me­klausel auf die zwischen der DGB-Tarif­ge­mein­schaft und dem Inter­es­sen­verband Deutscher Zeita­r­beits­un­ter­nehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit. Daneben fanden sich im Arbeitsvertrag Regelungen, die teilweise von diesen tariflichen Bestimmungen abwichen. Von April 2014 bis August 2015 war der Kläger als Coil-Carrier-Fahrer bei einem Kunden der Beklagten (Entleiher) eingesetzt. Für diesen Einsatz vereinbarten die Parteien eine Stunden­ver­gütung von 11,25 Euro brutto. Die beim Entleiher als Coil-Carrier-Fahrer tätigen Stamm­a­r­beit­nehmer erhielten nach den Tarifverträgen der Metall- und Elektro­in­dustrie ein deutlich höheres Entgelt. Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger für den Entleihzeitraum die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und dem Entgelt, das Coil-Carrier-Fahrer beim Entleiher erhielten. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht wiesen die Klage insoweit ab.

BAG bejaht Anspruch auf "Equal-Pay"

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Der Kläger hat für den Zeitraum der Überlassung dem Grunde nach einen Anspruch auf "Equal-Pay" iSv. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG aF zur Abweichung vom Gebot der Gleich­be­handlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Diese setzt insbesondere nach Systematik und Zweck der Bestimmungen des AÜG eine vollständige Anwendung eines für die Arbeit­neh­mer­über­lassung einschlägigen Tarifwerks voraus. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält hingegen Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken. Das Bundes­a­r­beits­gericht konnte mangels hinreichender Feststellungen über die Höhe der sich daraus ergebenden Diffe­renz­ver­gü­tungs­ansprüche nicht selbst entscheiden. Dies führte zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Landes­a­r­beits­gericht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)

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