21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil18.05.2011

BAG: Verbands­austritt unter Nichteinhaltung der satzungsmäßigen KündigungsfristEinver­nehm­liches Aufheben der Mitgliedschaft in Arbeit­ge­ber­verband grundsätzlich möglich

Soll eine einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft in einem Arbeit­ge­ber­verband durch eine Aufhe­bungs­ver­ein­barung ausgeschlossen sein, bedarf es hierfür besonderer Anhaltspunkte in der Satzung des Verbandes. Erwähnt die maßgebende Satzungs­be­stimmung nur Fallge­stal­tungen, die eine Beendigung der Mitgliedschaft ohne eine Willens­über­einkunft zwischen dem Mitglied und dem Verband ermöglichen, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, die Satzung untersage eine vertragliche Aufhebung der Mitgliedschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über Entgel­t­ansprüche der Klägerin aus einem im Mai 2007 geschlossenen tariflichen Entgeltabkommen. Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte beantragte zu Beginn des Monats März 2007 die einvernehmliche Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum 30. April 2007 beim tarif­schlie­ßenden Arbeit­ge­ber­verband. Dieser stimmte dem unter der Voraussetzung zu, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Mai 2007 eine Beitritts­er­klärung zu einem unter demselben Unter­neh­mens­da­ch­verband bestehenden Arbeit­ge­ber­verband ohne Tarifbindung abgebe, was diese am 24. April 2007 tat. Am 8. Mai 2007 wurde das Entgeltabkommen geschlossen, auf dessen Inhalt die Klägerin ihre Zahlungs­ansprüche stützt.

Keine Entscheidung über mögliche Unwirksamkeit eines Verbands­austritts als „Blitzaustritt“ nötig

Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht wie schon ihre Klage in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Satzung des Arbeit­ge­ber­verbands stand einer einver­nehm­lichen Aufhebung der Mitgliedschaft zum 30. April 2007 nicht entgegen, sodass die Beklagte an das später vereinbarte Entgeltabkommen nicht mehr gebunden war. Ob der Verbandsaustritt als „Blitzaustritt“ tarifrechtlich unwirksam war, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Der Klägerin hatte trotz Hinweises des Landes­a­r­beits­ge­richts in den Tatsa­chen­in­stanzen nicht vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Verbands­austritts der Beklagten bereits Tarif­ver­hand­lungen über das Entgeltabkommen begonnen hatten. Deshalb war von einer auch tarifrechtlich wirksamen Aufhe­bungs­ver­ein­barung auszugehen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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