18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 58

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Bundesarbeitsgericht Entscheidung01.12.2004

Verbands­austritt - Zur Kündigungsfrist für Arbeitgeber

Die beklagte Arbeitgeberin gehörte dem Arbeit­ge­ber­verband der Chemischen Industrie Saarland e.V. seit 1980 an. Dessen Satzung bestimmt eine Frist von sechs Monaten zum Jahresschluss für die Beendigung der Mitgliedschaft. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 kündigte die Beklagte ihre Mitgliedschaft "zum nächst möglichen Zeitpunkt". Darauf hin teilte der Arbeit­ge­ber­verband mit, dieser Termin sei nach der Satzung der 31. Dezember 2000.

Die Klägerin ist eine tarifgebundene Arbeitnehmerin der Beklagten. Sie verlangte von ihr die Weitergabe einer am 15. Mai 2000 vereinbarten und zum 1. August 2000 in Kraft getretenen Tarif­loh­n­er­höhung. Das hat die Beklagte abgelehnt. Sie sei nicht mehr tarifgebunden gewesen. Ihre Verbands­mit­glied­schaft sei bereits zum 30. April 2000 durch Kündigung beendet worden. Eine über sechs Monate hinausgehende Kündigungsfrist könne durch Verbandssatzung nicht wirksam bestimmt werden. Das verletze ihr Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Entgeltklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Vierten Senat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Kündigung ihrer Mitgliedschaft im Arbeit­ge­ber­verband zum 31. Dezember 2000 erklärt. Das folgt aus dem Kündi­gungs­schreiben, wie es der Arbeit­ge­ber­verband verstehen konnte und durfte. Einen Vorbehalt hinsichtlich der Wirksamkeit der Satzungs­be­stimmung hatte die Beklagte nicht geäußert. An diesem Austritt­s­zeitpunkt muss sie sich im Streit über die Dauer ihrer Tarif­ge­bun­denheit ihren Arbeitnehmern gegenüber festhalten lassen. Ob eine Verletzung der negativen Koali­ti­o­ns­freiheit aufgrund einer satzungs­recht­lichen Kündi­gungs­be­schränkung vorliegt, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Hinweis zur Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Saarland, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 2 Sa 52/03 –

Quelle: Pressemitteilung Nr. 92/04 des Bundesarbeitsgerichts

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