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Dokument-Nr. 15139

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Bundesarbeitsgericht Urteil30.01.2013

"Laborspülkraft" kann Vergütung nach Lohngruppe für "Innen- und Unter­halts­rei­ni­gungs­a­r­beiten" beanspruchenBegriff der Unter­halts­rei­nigung erfasst auch Tätigkeiten wie Reinigen von Reagenzgläsern und anderen Labor­ge­gen­ständen

Eine als "Laborspülkraft" beschäftigte Arbeitnehmerin, die in einem Labor benutzte Glasgeräte mehrfach am Tag einzusammeln, mit einer Indus­trie­spül­ma­schine zu reinigen und diese Arbeitsmittel im gereinigten Zustand an die Arbeitsplätze zurück zu stellen hat, kann eine Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmen­ta­rif­ver­trages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk (RTV) beanspruchen. Bei der Tätigkeit handelt es sich um Unter­halts­rei­ni­gungs­a­r­beiten. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist bei der Beklagten mit einem arbeits­ver­traglich vereinbarten Stundenlohn von 7,30 Euro brutto beschäftigt. Für das Arbeits­ver­hältnis gelten kraft beiderseitiger Tarif­ge­bun­denheit die Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk. Die Klägerin arbeitet für die Beklagte in einem Forschungslabor eines Chemi­e­un­ter­nehmens. Ihre Tätigkeit besteht darin, die von den Beschäftigten des Labors benutzten Reagenzgläser sowie Zylinder und Kolben aus Glas viermal pro Arbeitstag einzusammeln, in einer von ihr zu bedienenden Indus­trie­spül­ma­schine zu reinigen und die gesäuberten Gegenstände wieder auszuräumen. Einige der Glasgegenstände werden von der Klägerin auch mit Ethanol gereinigt. Am nächsten Tag werden die Gläser von ihr wieder in die Labore gebracht. Die Klägerin verlangt von der beklagten Arbeitergeberin ein tarifliches Entgelt und meint, ihre Tätigkeit sei nach der Lohngruppe 1 RTV - "Innen- und Unter­halts­rei­ni­gungs­a­r­beiten" - zu vergüten.

Unmittelbarer Bezug der Tätigkeit zur Reinigung eines Raumes zur Erfüllung der tariflichen Voraussetzung nicht erforderlich

Die Revision der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Der tarifliche Begriff der Unter­halts­rei­nigung erfasst auch die von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeiten. Die von ihr zu reinigenden Objekte gehören zu der bestim­mungs­gemäßen Ausstattung der Labore. Die Reinigung der Arbeitsmittel ermöglicht deren ordnungsgemäße weitere Verwendung und stellt sich für das Labor als Unter­halts­maßnahme dar. Ein unmittelbarer Bezug der Tätigkeit zur Reinigung eines Raumes als solchem, dort fest installierter oder nicht ohne Weiteres zu entfernender "Einrich­tungs­ge­gen­stände" ist zur Erfüllung dieser tariflichen Voraussetzung nicht erforderlich.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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