21.11.2024
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Dokument-Nr. 13509

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil21.03.2012

Kein Lohn für arbeitsfreie Zwischenzeiten im Reini­gungs­gewerbeNeben reiner Arbeitszeit erfolgt Vergütung nur für Fahrtzeiten und nicht für sonstige arbeitsfreie Zwischenzeiten

Nach dem allge­mein­ver­bind­lichen Rahmen­ta­rif­vertrag für das Gebäu­de­r­ei­ni­ger­handwerk vom 4. Oktober 2003 ist die zwischen dem Ende der Reinigung des einen Objekts und dem Beginn der Reinigung im Folgeobjekt liegende arbeitsfreie Zeit – so genannte Zwischenzeit – regelmäßig nicht zu vergüten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Schleswig-Holstein hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit Mitte 2008 als Innenreinigerin bei einem schleswig-holsteinischen Reini­gungs­un­ter­nehmen beschäftigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis findet der allge­mein­ver­bindliche Rahmen­ta­rif­vertrag für das Gebäu­de­r­ei­ni­ger­handwerk (RTV) Anwendung. Die Klägerin wird in verschiedenen Reini­gungs­ob­jekten sowohl vormittags als auch nachmittags eingesetzt. Die einzelnen Arbeitseinsätze reihen sich nicht nahtlos aneinander, sodass zwischen den Arbeits­e­in­sätzen unterschiedlich lange, teilweise bis zu vier Stunden Leerlaufzeiten entstehen, die die Klägerin oft zu Hause verbringt. Die Fahrtzeiten zwischen den einzelnen Reini­gungs­ob­jekten werden von der Beklagten vergütet, nicht hingegen die arbeitsfreie sonstige Zwischenzeit. Die Klägerin war der Auffassung, dass sie auch für die arbeitsfreien Zwischenzeiten einen tariflichen Lohnanspruch habe. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landes­a­r­beits­gericht haben die hierauf gerichtete Lohnklage abgewiesen.

Gemäß gültigem Tarifvertrag erfolgt zusätzliche Vergütung nur für Fahrtzeiten zwischen Reini­gungs­ob­jekten

Zur Begründung führte das Landes­a­r­beits­gericht aus, dass gemäß § 4 RTV das Tarifentgelt nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt werde. § 3 RTV lege wiederum fest, dass die zu vergütende Arbeitszeit regelmäßig an der Arbeitsstelle beginne und ende und darüber hinaus nur die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit als Arbeitszeit gelte. Aus dem Wortlaut und der Auslegung der Tarifnorm sowie der dazugehörigen Erläuterung ergebe sich, dass nach dem Willen der Tarif­ver­trags­parteien neben der reinen Arbeitszeit nur „Wegezeiten“, das heißt Fahrtzeiten, und nicht sonstige arbeitsfreie Zwischenzeiten als Arbeitszeit zu vergüten seien. Dagegen spreche auch nicht, dass die Klägerin die kaum individuell gestaltbaren Zwischenzeiten oftmals nicht sinnvoll nutzen könne. Denn maßgeblich sei nur der im Wortlaut der Tarifnorm zum Ausdruck gekommene Wille der Tarif­ver­trags­parteien. Zudem sei ein Tarifvertrag immer ein ausgehandeltes Gesamtergebnis, für dessen Erzielung beide Tarif­ver­trags­parteien Kompromisse eingingen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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