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- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil21.10.2005, 9 Sa 882/05
Bundesarbeitsgericht Urteil15.11.2006
Tariflicher Erschwerniszuschlag: Kein erhöhter Stundenlohn für besonders verschmutzte ToilettenReinigungskraft erhält keinen Erschwerniszuschlag
Für die Reinigung von Toiletten in Flughäfen muss keine Erschwerniszulage gezahlt werden. Die Toiletten erfüllen nicht die Merkmale einer öffentlichen Bedürfnisanstalt, da sie nur für Passagiere und Besucher bestimmt sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Reinigungsunternehmen, als Innenreinigerin beschäftigt. Sie reinigt am Flughafen in D. Toiletten, die außerhalb des Sicherheitsbereichs liegen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung Anwendung.
§ 9 Ziff. 2.5 des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 begründet einen Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag iHv. ,75 Euro pro Stunde bei Ausführung von Innenreinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit außergewöhnlicher Verschmutzung. Die Tarifvorschrift nennt als Beispiel eines solchen Arbeitsbereichs ua. öffentliche Bedürfnisanstalten. Nicht gemeint sind nach der Tarifbestimmung typische Arbeiten der Unterhaltsreinigung in Kunden- und Besuchertoiletten.
Mit ihrer Klage beanspruchte die Klägerin für die Reinigung der Toilettenanlagen den tariflichen Erschwerniszuschlag. Sie hat gemeint, auf Grund der großen Zahl der Benutzer handele es sich um eine öffentliche Bedürfnisanstalt iSd. Tarifvorschrift. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin reinige Kunden- und Besuchertoiletten. Die Toiletten seien nur Passagieren und Besuchern des Flughafens und nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Eine Bedürfnisanstalt iSd. Tarifvorschrift ist eine öffentliche Toilettenanlage, wobei der Begriff „öffentlich“ iSv. „allgemein, allen zugänglich, für die Allgemeinheit bestimmt“ zu verstehen ist. Allgemein zugänglich in diesem Sinne sind Toilettenanlagen damit nur, wenn sie auf Grund entsprechender Widmung und Zweckbestimmung für jedermann zur Verfügung gestellt werden. Das trifft auf die von der Klägerin zu reinigenden Toiletten nicht zu. Diese sind nur für die Passagiere und Besucher des Flughafens bestimmt. Sie erfüllen deshalb nicht die Merkmale einer öffentlichen Bedürfnisanstalt. Es handelt sich um Kunden- und Besuchertoiletten, für deren Reinigung die tarifliche Regelung den Anspruch auf den Erschwerniszuschlag ausdrücklich ausschließt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 69/06 des BAG vom 15.11.2006
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