18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 3352

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Urteil15.11.2006Bundesarbeitsgericht10 AZR 769/05
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil21.10.2005, 9 Sa 882/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil15.11.2006

Tariflicher Erschwer­nis­zu­schlag: Kein erhöhter Stundenlohn für besonders verschmutzte ToilettenReinigungskraft erhält keinen Erschwer­nis­zu­schlag

Für die Reinigung von Toiletten in Flughäfen muss keine Erschwer­nis­zulage gezahlt werden. Die Toiletten erfüllen nicht die Merkmale einer öffentlichen Bedürf­nis­anstalt, da sie nur für Passagiere und Besucher bestimmt sind. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Reini­gungs­un­ter­nehmen, als Innenreinigerin beschäftigt. Sie reinigt am Flughafen in D. Toiletten, die außerhalb des Sicher­heits­be­reichs liegen. Auf das Arbeits­ver­hältnis findet der Rahmen­ta­rif­vertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäu­de­r­ei­nigung Anwendung.

§ 9 Ziff. 2.5 des für allge­mein­ver­bindlich erklärten Rahmen­ta­rif­ver­trages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäu­de­r­ei­nigung vom 4. Oktober 2003 begründet einen Anspruch auf einen Erschwer­nis­zu­schlag iHv. ,75 Euro pro Stunde bei Ausführung von Innen­rei­ni­gungs­a­r­beiten in Arbeits­be­reichen mit außer­ge­wöhn­licher Verschmutzung. Die Tarifvorschrift nennt als Beispiel eines solchen Arbeitsbereichs ua. öffentliche Bedürf­nis­an­stalten. Nicht gemeint sind nach der Tarifbestimmung typische Arbeiten der Unter­halts­rei­nigung in Kunden- und Besucher­toi­letten.

Mit ihrer Klage beanspruchte die Klägerin für die Reinigung der Toilet­te­n­anlagen den tariflichen Erschwer­nis­zu­schlag. Sie hat gemeint, auf Grund der großen Zahl der Benutzer handele es sich um eine öffentliche Bedürf­nis­anstalt iSd. Tarifvorschrift. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin reinige Kunden- und Besucher­toi­letten. Die Toiletten seien nur Passagieren und Besuchern des Flughafens und nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Eine Bedürf­nis­anstalt iSd. Tarifvorschrift ist eine öffentliche Toilettenanlage, wobei der Begriff „öffentlich“ iSv. „allgemein, allen zugänglich, für die Allgemeinheit bestimmt“ zu verstehen ist. Allgemein zugänglich in diesem Sinne sind Toilet­te­n­anlagen damit nur, wenn sie auf Grund entsprechender Widmung und Zweckbestimmung für jedermann zur Verfügung gestellt werden. Das trifft auf die von der Klägerin zu reinigenden Toiletten nicht zu. Diese sind nur für die Passagiere und Besucher des Flughafens bestimmt. Sie erfüllen deshalb nicht die Merkmale einer öffentlichen Bedürf­nis­anstalt. Es handelt sich um Kunden- und Besucher­toi­letten, für deren Reinigung die tarifliche Regelung den Anspruch auf den Erschwer­nis­zu­schlag ausdrücklich ausschließt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 69/06 des BAG vom 15.11.2006

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