21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil25.09.2013

Kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines (bestimmten) TarifvertragsBAG verneint Rechtspflicht des Arbeit­ge­ber­ver­bandes zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrages

Eine gerichtliche Verurteilung einer Tarif­ver­trags­partei zum Abschluss eines bestimmten, vom klagenden Tarifpartner vorgelegten Entwurf eines Tarifvertrags kann nur erfolgen, wenn eine rechtlich verbindliche Verpflichtung hierzu besteht. Diese muss sich ebenso zweifelsfrei wie der Inhalt der eingeklagten Erklärung aus der Verpflichtungs­grundlage (bspw. einem Vorvertrag oder einer tariflichen Regelung) ergeben. Ansonsten besteht allenfalls ein Verhandlungs­anspruch der Tarifparteien gegeneinander. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die klagende Gewerkschaft (Deutsche Orches­ter­ver­ei­nigung) mit dem beklagten Arbeit­ge­ber­verband (Deutscher Bühnenverein) seit Jahren Tarifverträge für die Arbeits­ver­hältnisse der Mitglieder von Kultu­r­or­chestern geschlossen. Für die Vergütung sehen die tariflichen Regelungen in § 19 Tarifvertrag für Kulturorchester (TVK) eine Anpas­sungs­ver­pflichtung vor, nach der bei einer allgemeinen Veränderung im Bereich der Kommunen und der Länder die Gehälter der tarifun­ter­worfenen Musiker „durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen“ sind. Hieraus hat die klagende Gewerkschaft einen Anspruch gegen den beklagten Verband abgeleitet, einem von ihr formulierten Tarif­ver­trag­s­entwurf zuzustimmen. Nach ihrer Auffassung sind die letzten Entgel­t­er­hö­hungen im TVöD/VKA bzw. TV-L „eins zu eins“ umzusetzen. Der Deutsche Bühnenverein hat dagegen die Auffassung vertreten, die Anpas­sungs­klausel im Mantel­ta­rif­vertrag enthalte lediglich eine Verhand­lungs­pflicht.

Für Tarifpartner besteht lediglich eine qualifizierte Verhand­lungs­pflicht

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Revision der Gewerkschaft zurückgewiesen und eine Rechtspflicht des Arbeit­ge­ber­ver­bandes zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrages verneint. Zwar kann sich ein solcher Anspruch grundsätzlich aus einem verbindlichen Vorvertrag oder aus einer eigenen vorher vereinbarten tariflichen Regelung ergeben. Eine entsprechende Verpflichtung kann aber nur dann anerkannt werden, wenn sich sowohl der darauf gerichtete Bindungswille als auch der hinreichend konkretisierte Inhalt der angestrebten Tarifeinigung aus der verpflichtenden Regelung selbst ergibt. Für den Inhalt des Tarifvertrages bedeutet dies regelmäßig, dass es nur eine einzige, der Vorgabe entsprechende Regelungs­mög­lichkeit geben darf. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, besteht - wie hier - lediglich eine - qualifizierte - Verhand­lungs­pflicht der Tarifpartner.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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