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- Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil25.08.2009, 1 Sa 1/09
Bundesarbeitsgericht Urteil27.01.2011
BAG: Kündigung eines Hornisten wegen Verkleinerung des Orchesters zulässigKündigung nicht missbräuchlich oder darauf zielend einzelne, unliebsame, Musiker aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen
Kündigt der Arbeitgeber einem Orchestermusiker, weil er das Orchester aus wirtschaftlichen Gründen verkleinern will, ist dies zulässig. Eine Überprüfung auf künstlerische Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung ist seitens der Arbeitsgerichte nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Hornist. Er war seit dem Jahr 1991 als Orchestermusiker bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem der Freistaat Thüringen mitgeteilt hatte, er wolle die bisher gewährten Zuwendungen erheblich kürzen, entschloss sich die Beklagte, das Orchester - u.a. durch Streichung aller Hornistenstellen - zu verkleinern und das verbliebene Rumpforchester bei Bedarf zu ergänzen. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Anhörung des Betriebsrats zum 31. Juli 2008. Ob, wie § 5 des einschlägigen Tarifvertrags vorsieht, der Orchestervorstand vor der Kündigung beteiligt wurde, ist streitig. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Die Besetzung eines Kammerorchesters ohne Horn bzw. Waldhorn sei unsinnig und willkürlich, weil für zahlreiche Werke der Orchestermusik das Horn essentiell sei - so könne das Stück „Peter und der Wolf“ nur noch als „Peter ohne Wolf“ aufgeführt werden.
Unterbleiben der Beteiligung des Orchestervorstands führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung
Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die Verkleinerung des Orchesters erfolgte aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen. Ob sie - an musikalischen Maßstäben gemessen - richtig war, hatte das Gericht nicht zu beurteilen. Jedenfalls war sie nicht missbräuchlich und zielte nicht darauf, einzelne, etwa unliebsame, Musiker aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Ein Unterbleiben der Beteiligung des Orchestervorstands führt nach dem Tarifvertrag nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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