18.10.2024
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Dokument-Nr. 10965

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Urteil27.01.2011Bundesarbeitsgericht2 AZR 9/10
Vorinstanz:
  • Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil25.08.2009, 1 Sa 1/09
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil27.01.2011

BAG: Kündigung eines Hornisten wegen Verkleinerung des Orchesters zulässigKündigung nicht missbräuchlich oder darauf zielend einzelne, unliebsame, Musiker aus dem Arbeits­ver­hältnis zu drängen

Kündigt der Arbeitgeber einem Orches­ter­musiker, weil er das Orchester aus wirtschaft­lichen Gründen verkleinern will, ist dies zulässig. Eine Überprüfung auf künstlerische Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung ist seitens der Arbeitsgerichte nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Hornist. Er war seit dem Jahr 1991 als Orchestermusiker bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem der Freistaat Thüringen mitgeteilt hatte, er wolle die bisher gewährten Zuwendungen erheblich kürzen, entschloss sich die Beklagte, das Orchester - u.a. durch Streichung aller Hornis­ten­stellen - zu verkleinern und das verbliebene Rumpforchester bei Bedarf zu ergänzen. Sie kündigte das Arbeits­ver­hältnis mit dem Kläger nach Anhörung des Betriebsrats zum 31. Juli 2008. Ob, wie § 5 des einschlägigen Tarifvertrags vorsieht, der Orches­ter­vorstand vor der Kündigung beteiligt wurde, ist streitig. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Die Besetzung eines Kammer­or­chesters ohne Horn bzw. Waldhorn sei unsinnig und willkürlich, weil für zahlreiche Werke der Orchestermusik das Horn essentiell sei - so könne das Stück „Peter und der Wolf“ nur noch als „Peter ohne Wolf“ aufgeführt werden.

Unterbleiben der Beteiligung des Orches­ter­vor­stands führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung

Die Klage blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die Verkleinerung des Orchesters erfolgte aus nachvoll­ziehbaren wirtschaft­lichen Erwägungen. Ob sie - an musikalischen Maßstäben gemessen - richtig war, hatte das Gericht nicht zu beurteilen. Jedenfalls war sie nicht missbräuchlich und zielte nicht darauf, einzelne, etwa unliebsame, Musiker aus dem Arbeits­ver­hältnis zu drängen. Ein Unterbleiben der Beteiligung des Orches­ter­vor­stands führt nach dem Tarifvertrag nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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