24.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil11.04.2018

Dynamische Bezug­nah­me­klausel kann nicht durch Betriebs­vereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers geändert werdenBetriebs­vereinbarung ändert nichts an individual­vertraglich vereinbarter Vergütung

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass eine individual­vertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen nicht durch eine Betriebs­vereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 1991 bei der Beklagten und ihrer Rechts­vor­gängerin als Masseurin einem Senioren- und Pflegezentrum beschäftigt. In einer Zusatz­ver­ein­barung zum Arbeitsvertrag von Dezember 1992 verständigte sich die Rechts­vor­gängerin der Beklagten mit dem Kläger auf eine Reduzierung der Arbeitszeit. In der Vereinbarung heißt es, die Vergütung betrage "monatlich in der Gruppe BAT Vc/3 = DM 2.527,80 brutto". Im Februar 1993 schlossen die Rechts­vor­gängerin der Beklagten und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung. Danach sollten in ihrem Anwen­dungs­bereich "analog die für die Angestellten des Bundes und der Länder vereinbarten Bestimmungen des Lohn- und Vergü­tung­s­ta­rif­ver­trages - BAT vom 11. Januar 1961" gelten. Ihre Bestimmungen sollten automatisch Bestandteil von Arbeits­ver­trägen werden, die vor Februar 1993 geschlossen worden waren. Die betroffenen Arbeitnehmer sollten einen entsprechenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag erhalten. Einen solchen Nachtrag unterzeichneten die Rechts­vor­gängerin der Beklagten und der Kläger im März 1993. Die Beklagte kündigte die Betrie­bs­ver­ein­barung zum 31. Dezember 2001. Im März 2006 vereinbarten die Parteien im Zusammenhang mit einer Arbeits­zei­t­er­höhung, dass das Gehalt "entsprechend der ,78 Stelle auf 1.933,90 Euro erhöht" werde und "alle übrigen Bestandteile des bestehenden Arbeits­ver­trages [...] unverändert gültig" blieben. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass ihm aufgrund arbeits­ver­trag­licher Bezugnahme eine Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD/VKA) bzw. dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zustehe. Die Beklagte meinte dagegen, dass eine dynamische Bezugnahme auf die vom Kläger herangezogenen Tarifwerke nicht vorliege.

Arbeits­ver­tragliche Vergü­tungs­abrede stellt individuell vereinbarte Haupt­leis­tungs­pflicht dar

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers war vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolgreich. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger nach der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD/VKA zu vergüten. Der Kläger und die Rechts­vor­gängerin der Beklagten haben die Vergütung nach den jeweils geltenden Regelungen des BAT und nachfolgend des TVöD/VKA arbeits­ver­traglich vereinbart. Die Betrie­bs­ver­ein­barung aus dem Jahr 1993 vermochte diese Vereinbarung nicht abzuändern. Ungeachtet der Wirksamkeit der Betrie­bs­ver­ein­barung unterlag die arbeits­ver­tragliche Vergü­tungs­abrede bereits deshalb nicht der Abänderung durch eine kollek­ti­v­rechtliche Regelung, weil es sich bei der Vereinbarung der Vergütung nicht um eine allgemeine Geschäfts­be­dingung, sondern um eine individuell vereinbarte, nicht der AGB-Kontrolle unterworfene Regelung der Haupt­leis­tungs­pflicht handelte. Die vom Landes­a­r­beits­gericht aufgeworfene Frage der - generellen - Betrie­bs­ver­ein­ba­rungs­of­fenheit von Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen in Arbeits­ver­trägen bedurfte deshalb keiner Entscheidung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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