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Dokument-Nr. 402

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Urteil20.04.2005Bundesarbeitsgericht4 AZR 292/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil20.04.2005

Dynamische Tarifanwendung kraft Vertrages zu Gunsten Dritter bei Betrie­bs­übergang

Das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin mit der tarifgebundenen Rechts­vor­gängerin der Beklagten, einem Landkreis, richtete sich auf Grund der Bezug­nah­me­klausel im Arbeitsvertrag nach dem BAT/VKA und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der Beschäf­ti­gungs­betrieb, das Kreis­kran­kenhaus, ging am 1. August 1998 im Wege eines Betrie­bs­übergangs auf die nicht tarifgebundene Beklagte über. Vorangegangen waren Verhandlungen zwischen der Beklagten, dem Landkreis und dem zuständigen Personalrat über eine Änderung des notariellen Kaufangebots der Beklagten hinsichtlich der nach dem Betrie­bs­übergang anwendbaren Tarifverträge. In diesem Kaufangebot hatte die Beklagte, was die künftige Vergü­tungs­struktur im übernommenen Betrieb angeht, den Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, die Vergü­tung­s­tarife des öffentlichen Dienstes beizubehalten oder statt dessen eines von zwei anderen Vergü­tungs­systemen zu wählen. In der endgültigen notariellen Vereinbarung vom 31. Juli 1998 wurde hinsichtlich der Tarifwerke für den öffentlichen Dienst klargestellt, "dass die für den Landkreis am Stichtag geltenden Tarifverträge (BAT-Kommunal, BMT-G II) sowie die diese ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge anzuwenden sind". Die Beklagte hat die beiden nachfolgenden Tarif­ge­halt­s­er­hö­hungen weitergegeben, nicht aber die Tariferhöhung zum 1. Januar 2003.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin für sich die Umsetzung dieser Tariferhöhung. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten vor dem Bundes­a­r­beits­gericht hatte keinen Erfolg. Der notarielle Klinik­kauf­vertrag enthält einen Vertrag zu Gunsten der im übernommenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, wonach ihnen die weitere dynamische Anwendbarkeit auch der Vergü­tung­s­ta­rif­verträge für den öffentlichen Dienst zugesichert wird. Diese Regelung ist trotz der Möglichkeit der tarif­ver­trag­lichen Verschlech­terung von Arbeits­be­din­gungen in der Zukunft kein unzulässiger Vertrag zu Lasten der Arbeitnehmer. Dies gilt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil den betreffenden Arbeitnehmern das Wahlrecht eingeräumt worden ist, anstelle der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst eine bestimmte andere Vergü­tungs­ordnung zu wählen.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz vom 6. April 2004 – 5 Sa 2048/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 20/05 des BAG vom 20.04.2005

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