Bundesarbeitsgericht Urteil22.12.1956
Strafrechtliche Beleidigung genügt nicht zur Begründung einer fristlosen KündigungAbzustellen ist auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
Bei einer auf eine Beleidigung gestützten fristlosen Kündigung kommt es nicht auf die strafrechtliche Wertung an, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte der Arbeitnehmer unwahre Behauptungen hinsichtlich seines Arbeitgebers auf und versuchte, seinen Arbeitgeber für Dinge verantwortlich zu machen, die er selbst oder auch andere zu vertreten hatten.
Vorliegen einer Beleidigung genügt nicht
Im vorliegenden Fall begnügte sich das Berufungsgericht damit, den Sachverhalt auf das Vorhandensein einer Beleidigung zu untersuchen. Dies genügte nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes jedoch nicht.
Es entschied, dass die Frage, ob der Arbeitnehmer durch eine Beleidigung Anlass zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, in der Regel nicht allein dadurch beantwortet werden kann, dass eine Äußerung als Beleidigung im Sinne des Strafrechtes gewertet werden kann. Bei der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung ist darauf abzustellen, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zuzumuten ist. Das Abstellen allein auf das Vorliegen einer Beleidigung, genügt nicht. Erst eine umfassende Klärung ermöglicht die Beurteilung, ob die beleidigende Äußerung eines Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber dessen Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (zt/NJW 1957, 478/rb)