15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 14446

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Urteil22.12.1956Bundesarbeitsgericht3 AZR 91/56
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 3, 193Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 3, Seite: 193
  • NJW 1957, 478Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1957, Seite: 478
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Bundesarbeitsgericht Urteil22.12.1956

Strafrechtliche Beleidigung genügt nicht zur Begründung einer fristlosen KündigungAbzustellen ist auf die Zumutbarkeit der Weiter­be­schäf­tigung

Bei einer auf eine Beleidigung gestützten fristlosen Kündigung kommt es nicht auf die strafrechtliche Wertung an, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses noch zuzumuten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richtes hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte der Arbeitnehmer unwahre Behauptungen hinsichtlich seines Arbeitgebers auf und versuchte, seinen Arbeitgeber für Dinge verantwortlich zu machen, die er selbst oder auch andere zu vertreten hatten.

Vorliegen einer Beleidigung genügt nicht

Im vorliegenden Fall begnügte sich das Berufungs­gericht damit, den Sachverhalt auf das Vorhandensein einer Beleidigung zu untersuchen. Dies genügte nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richtes jedoch nicht.

Es entschied, dass die Frage, ob der Arbeitnehmer durch eine Beleidigung Anlass zur außer­or­dent­lichen Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses gegeben hat, in der Regel nicht allein dadurch beantwortet werden kann, dass eine Äußerung als Beleidigung im Sinne des Strafrechtes gewertet werden kann. Bei der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung ist darauf abzustellen, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zuzumuten ist. Das Abstellen allein auf das Vorliegen einer Beleidigung, genügt nicht. Erst eine umfassende Klärung ermöglicht die Beurteilung, ob die beleidigende Äußerung eines Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber dessen Weiter­be­schäf­tigung nicht zuzumuten ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (zt/NJW 1957, 478/rb)

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