18.10.2024
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Dokument-Nr. 23787

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Urteil21.08.2012Bundesarbeitsgericht3 AZR 698/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2012, 2694Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2012, Seite: 2694
  • MDR 2013, 43Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 43
  • NJW 2013, 410Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 410
  • NZA 2012, 1428Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2012, Seite: 1428
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil25.03.2010, 1 Ca 2999/08
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil10.09.2010, 7 Sa 633/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.08.2012

BAG zur Rückzah­lungs­klausel einer Fort­bildungs­vereinbarung: Klausel muss Art und Berechnungs­grundlagen der zu erstattenden Lehrgangskosten beinhaltenFehlende Angabe führt zur Unwirksamkeit der Rückzah­lungs­klausel aufgrund Intransparenz

Eine Klausel, wonach Fortbil­dungs­kosten im Fall eines vom Lehrgangs­teil­nehmer verschuldeten Abbruchs der Weiterbildung zurückgezahlt werden müssen, ist nur dann wirksam, wenn zumindest die Art und die Berechnungs­grundlagen der eventuell zu erstattenden Lehrgangskosten angegeben sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Rückzah­lungs­klausel wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2008 kam es zwischen dem Betreiber eines Ingenieurbüros und einem Diplomingenieur zum Abschluss eines Fortbil­dungs­vertrags. Der Diplomingenieur sollte an einem Lehrgang teilnehmen, um nach erfolgreichem Abschluss im Betrieb als Kfz-Prüfingenieur arbeiten zu können. Die Kosten für die Weiterbildung sollte gemäß der Vereinbarung das Ingenieurbüro tragen. Zugleich wurde vereinbart, dass im Falle eines vom Diplomingenieur verschuldeten Abbruchs des Lehrgangs, die Kosten zu erstatten waren. Die Bezifferung der angefallenen und vom Diplomingenieur gegebenenfalls zu erstattenden Ausbil­dungs­kosten behielt sich das Ingenieurbüro offen. Tatsächlich brach der Diplomingenieur den Lehrgang ab. Der Betreiber des Ingenieurbüros berechnete daraufhin die bisher angefallenen Kosten und verlangte schließlich einen Betrag in Höhe von 7.177 EUR. Da sich der Diplomingenieur weigerte den Betrag zu zahlen, erhob der Betreiber des Ingenieurbüros Klage.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Arbeitsgericht Bielefeld als auch das Landes­a­r­beits­gericht Hamm wiesen die Klage ab. Dem Kläger habe kein Anspruch auf Erstattung der geforderten Ausbil­dungs­kosten zugestanden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­a­r­beits­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Erstattung der Lehrgangskosten

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Er habe vom Beklagten die Erstattung von Lehrgangskosten nicht verlangen können. Auf die Rückzahlungsklausel im Fortbil­dungs­vertrag habe sich der Kläger nicht berufen können, da diese den Beklagten im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt habe und somit unwirksam gewesen sei.

Fehlende Angaben zur Art und Berech­nungs­grundlage der zu erstattenden Lehrgangskosten

Die Rückzah­lungs­klausel sei nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts nicht hinreichend klar und verständlich gewesen und habe somit gegen das Transparenzgebot verstoßen. Sie habe nicht erkennen lassen, welche finanziellen Belastungen gegebenenfalls in welcher Größenordnung auf den Beklagten haben zukommen können. Zwar sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, die Kosten der Weiterbildung bei Abschluss der Rückzah­lungs­ver­ein­barung exakt der Höhe nach zu beziffern. Er habe aber zumindest Art und Berech­nungs­grundlagen der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten angeben müssen. Denn ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen solle, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden, bleibe es für den Lehrgangs­teil­nehmer unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzah­lungs­ver­pflichtung auf ihn zukommen könne, wenn er seine Ausbildung abbricht. Sein Rückzah­lungs­risiko müsse für ihn abschätzbar sein.

Kein Erstat­tungs­an­spruch aufgrund Berei­che­rungs­rechts

Der Erstat­tungs­an­spruch habe sich darüber hinaus nicht aus dem Berei­che­rungsrecht (§ 812 BGB) ergeben, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Der Zweck des Trans­pa­renz­gebots würde nämlich unterlaufen, wenn der Klausel­ver­wender einen vertraglich vereinbarten Rückzah­lungs­an­spruch infolge einer intransparenten Vertrags­ge­staltung verlieren, anschließend aber über den Berei­che­rungs­aus­gleich das missbilligte Ziel erreichen würde.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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