Bundesarbeitsgericht Urteil21.08.2012
BAG zur Rückzahlungsklausel einer Fortbildungsvereinbarung: Klausel muss Art und Berechnungsgrundlagen der zu erstattenden Lehrgangskosten beinhaltenFehlende Angabe führt zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel aufgrund Intransparenz
Eine Klausel, wonach Fortbildungskosten im Fall eines vom Lehrgangsteilnehmer verschuldeten Abbruchs der Weiterbildung zurückgezahlt werden müssen, ist nur dann wirksam, wenn zumindest die Art und die Berechnungsgrundlagen der eventuell zu erstattenden Lehrgangskosten angegeben sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Rückzahlungsklausel wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2008 kam es zwischen dem Betreiber eines Ingenieurbüros und einem Diplomingenieur zum Abschluss eines Fortbildungsvertrags. Der Diplomingenieur sollte an einem Lehrgang teilnehmen, um nach erfolgreichem Abschluss im Betrieb als Kfz-Prüfingenieur arbeiten zu können. Die Kosten für die Weiterbildung sollte gemäß der Vereinbarung das Ingenieurbüro tragen. Zugleich wurde vereinbart, dass im Falle eines vom Diplomingenieur verschuldeten Abbruchs des Lehrgangs, die Kosten zu erstatten waren. Die Bezifferung der angefallenen und vom Diplomingenieur gegebenenfalls zu erstattenden Ausbildungskosten behielt sich das Ingenieurbüro offen. Tatsächlich brach der Diplomingenieur den Lehrgang ab. Der Betreiber des Ingenieurbüros berechnete daraufhin die bisher angefallenen Kosten und verlangte schließlich einen Betrag in Höhe von 7.177 EUR. Da sich der Diplomingenieur weigerte den Betrag zu zahlen, erhob der Betreiber des Ingenieurbüros Klage.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Arbeitsgericht Bielefeld als auch das Landesarbeitsgericht Hamm wiesen die Klage ab. Dem Kläger habe kein Anspruch auf Erstattung der geforderten Ausbildungskosten zugestanden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.
Bundesarbeitsgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Erstattung der Lehrgangskosten
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Er habe vom Beklagten die Erstattung von Lehrgangskosten nicht verlangen können. Auf die Rückzahlungsklausel im Fortbildungsvertrag habe sich der Kläger nicht berufen können, da diese den Beklagten im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt habe und somit unwirksam gewesen sei.
Fehlende Angaben zur Art und Berechnungsgrundlage der zu erstattenden Lehrgangskosten
Die Rückzahlungsklausel sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht hinreichend klar und verständlich gewesen und habe somit gegen das Transparenzgebot verstoßen. Sie habe nicht erkennen lassen, welche finanziellen Belastungen gegebenenfalls in welcher Größenordnung auf den Beklagten haben zukommen können. Zwar sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, die Kosten der Weiterbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern. Er habe aber zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten angeben müssen. Denn ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen solle, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden, bleibe es für den Lehrgangsteilnehmer unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen könne, wenn er seine Ausbildung abbricht. Sein Rückzahlungsrisiko müsse für ihn abschätzbar sein.
Kein Erstattungsanspruch aufgrund Bereicherungsrechts
Der Erstattungsanspruch habe sich darüber hinaus nicht aus dem Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) ergeben, so das Bundesarbeitsgericht. Der Zweck des Transparenzgebots würde nämlich unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer intransparenten Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das missbilligte Ziel erreichen würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)