23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 17909

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Urteil18.03.2014Bundesarbeitsgericht3 AZR 69/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 2813Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2813
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil23.11.2011, 2 Sa 77/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.03.2014

Konkrete Höchst­al­ters­grenze in Versor­gungs­ordnung muss angemessen seinZu niedrige Altersgrenze verstößt gegen Verbot der Diskriminierung

Eine Bestimmung in einer Versor­gungs­ordnung, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersrente nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nach der Versor­gungs­ordnung vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist unwirksam. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Die im Juni 1945 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls war seit dem 1. Januar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung nach der Versor­gungs­ordnung der Beklagten zugesagt worden. Die Versor­gungs­ordnung sieht nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Gewährung einer Altersrente vor. Versor­gungs­be­rechtigt sind Mitarbeiter, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) bei der Beklagten verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Bestimmung darf Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, nicht von Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung ausschließen

Die auf Gewährung einer Altersrente nach der Versor­gungs­ordnung der Beklagten gerichtete Klage hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht - wie schon beim Landes­a­r­beits­gericht - Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine betriebliche Altersrente zu zahlen. Dem Anspruch steht die Bestimmung der Versor­gungs­ordnung, wonach der Arbeitnehmer bei Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, nicht entgegen. Diese Bestimmung ist nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Sie führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters iSv. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG, da sie Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, von den Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung nach der Versor­gungs­ordnung ausschließt. Diese Benachteiligung ist nicht nach § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt. Danach können zwar grundsätzlich Altersgrenzen in Systemen der betrieblichen Alters­ver­sorgung festgesetzt werden. Die konkrete Altersgrenze muss jedoch angemessen sein. Dies ist bei einer Bestimmung nicht der Fall, die Arbeitnehmer, welche noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung ausschließt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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