18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 17164

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Urteil12.11.2013Bundesarbeitsgericht3 AZR 356/12
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil28.02.2012, 12 Sa 1430/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil12.11.2013

Höchst­al­ters­grenze im Leistungsplan der Unter­stüt­zungskasse zulässigBAG verneint unzulässige Diskriminierung wegen des Alters

Eine Bestimmung in einem Leistungsplan einer Unter­stüt­zungskasse, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Alters­ver­sorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeits­ver­hältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Die im November 1944 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war vom 26. Februar 1996 bis zum 30. Juni 2010 bei der Arbeitgeberin und ihrer Rechts­vor­gängerin beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung nach dem Leistungsplan der Beklagten, einer Unter­stüt­zungskasse, zugesagt worden. Der Leistungsplan sieht vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versor­gungs­leis­tungen nicht erworben werden kann.

BAG: Bestimmung im Leistungsplan ist wirksam

Die auf Gewährung einer Betriebsrente nach dem Leistungsplan der Beklagten gerichtete Klage hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht - wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Die beklagte Unter­stüt­zungskasse ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung zu erbringen. Dem Anspruch steht die Bestimmung des Leistungsplans entgegen, wonach bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versor­gungs­leis­tungen nicht erworben werden kann. Diese Bestimmung ist wirksam. Sie führt weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch bewirkt sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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