15.11.2024
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Dokument-Nr. 23106

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Urteil30.08.2016Bundesarbeitsgericht3 AZR 272/15
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil09.03.2015, 7 Sa 64/14
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Bundesarbeitsgericht Urteil30.08.2016

BAG zur Verzinsung eines Versor­gungs­ka­pitalsArbeitgeber darf sich bei Festlegung des Zinssatzes an Rendite für Nullku­po­n­an­leihen der BRD und der Französischen Republik orientieren

Bestimmt eine Betriebs­vereinbarung, dass ein dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall zustehendes Versor­gungs­kapital in zwölf Jahresraten auszuzahlen und mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen ist, den der Arbeitgeber festlegt, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser sich bei der Festlegung des Zinssatzes an der Rendite für Nullku­po­n­an­leihen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik orientiert. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Bei der Beklagten des zugrunde liegenden Verfahrens, einem Unternehmen der Metall- und Elektro­in­dustrie, besteht im Rahmen der betrieblichen Alters­ver­sorgung eine Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung zur Entgel­t­um­wandlung, die zum Aufbau eines Versor­gungs­ka­pitals führt. Die Beklagte und der Gesamt­be­triebsrat haben eine Auszah­lungs­richtlinie vereinbart. Danach kann das Versor­gungs­kapital nach Eintritt des Versor­gungsfalls in höchstens zwölf Jahresraten ausgezahlt werden. Das noch nicht ausgezahlte Versor­gungs­kapital ist mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen, der von der Beklagten festzulegen ist.

Beklagte legt für Verzinsung Zinss­truk­turkurve für deutsche und französische Staats­null­ku­po­n­an­leihen zugrunde

Der Kläger schied mit Eintritt des Versor­gungsfalls nach der Vollendung des 65. Lebensjahres im zweiten Halbjahr 2011 aus dem Arbeits­ver­hältnis mit der Beklagten aus. Sein Versor­gungs­kapital betrug etwa 360.000 Euro. Die Beklagte setzte den Zinssatz auf jährlich ,87 % fest. Dabei legte sie die Zinss­truk­turkurve für deutsche und französische Staats­null­ku­po­n­an­leihen zugrunde. Der Kläger verlangte dagegen eine Verzinsung seines Versor­gungs­ka­pitals mit 3,55 % pro Jahr.

BAG: Festlegung des konkreten Zinssatzes obliegt dem Arbeitgeber

Die Klage hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die Bestimmung, welcher Markt für die Marktüblichkeit der Verzinsung heranzuziehen ist und welcher konkrete Zinssatz festgelegt wird, obliegt der Beklagten im Rahmen billigen Ermessens nach § 315 BGB. Es ist nicht unbillig, für die Verzinsung eines Versor­gungs­ka­pitals darauf abzustellen, wie dieses sicher angelegt werden kann. Dem entspricht eine Orientierung an der Rendite von Staats­null­ku­po­n­an­leihen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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