15.11.2024
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Dokument-Nr. 30035

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Bundesarbeitsgericht Urteil23.03.2021

Höhe einer betrieblichen Alters­ver­sorgung - Auswirkung von Teilzeit­beschäftigungKürzung von Altersruhegeld wegen Teilzeit­beschäftigung zulässig

Eine Versor­gungs­re­gelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungs-fähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeit­beschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versor­gungs­re­gelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeits­verhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG dar.

Die Klägerin war annähernd 40 Jahre bei der Beklagten überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Seit dem 1. Mai 2017 bezieht sie auf Grundlage der im Betrieb der Beklagten geltenden Konzern­be­trie­bs­ver­ein­barung („Leistungs­ordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hängt von dem zum Ende des Arbeits­ver­hält­nisses erreichten versor­gungs­fähigen Einkommen und den zurückgelegten anrech­nungs­fähigen Dienstjahren ab. Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Die Leistungs­ordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrech­nungs­fähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt.

Klägerin begehrt Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld

Nach der Leistungs­ordnung gilt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375,00 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versor­gungsfalls die maßgebende Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung übersteigt. Bei der Klägerin sieht die Leistungs­ordnung einen Teilzeitfaktor von ,9053 vor, obwohl sie in ihrem annähernd 40 Jahre bestehenden Arbeits­ver­hältnis insgesamt 34,4 Vollzeit­a­r­beitsjahre gearbeitet hat. Gegen die Berück­sich­tigung des Teilzeitfaktors hat sich die Klägerin mit ihrer auf die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld gerichteten Klage gewandt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr teilweise stattgegeben.

Altersruhegeld bemessen im Verhältnis zu Vollzeit­a­r­beit­nehmer

Die Revision der Beklagten hatte - im Gegensatz zur Anschluss­re­vision der Klägerin - vor dem Dritten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Die insgesamt klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde wieder­her­ge­stellt. Die in der Leistungs­ordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berück­sich­tigung eines Teilzeitgrads ist wirksam. Die Klägerin wird nicht iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeit­a­r­beitsjahre umgerechnet wurde. Mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, ist sie nicht vergleichbar. Auch kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt wird, weil der nach der Leistungs­ordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versor­gungs­höchst­grenze angewandt wird. Sie erhält vielmehr ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht. Das ist zulässig.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

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