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- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil28.01.2015, 4 Sa 1308/14
Bundesarbeitsgericht Urteil30.08.2016
Beitragsbezogene Leistungszusage des Arbeitgebers muss Mindesthöhe der Betriebsrentenanwartschaft zum Zeitpunkt der Umwandlung enthaltenBAG zur Berechnung einer Betriebsrentenanwartschaft
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) liegt eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Betriebsrentenanwartschaft umzuwandeln. Das Gesetz verlangt, dass in der Versorgungsordnung die Mindesthöhe der Anwartschaft zum Zeitpunkt der Umwandlung bezogen auf diese Beiträge festgelegt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach der bei der beklagten Arbeitgeberin geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung steht dem Kläger ein jährlicher Basisanspruch auf eine Betriebsrente von ,4 % der Summe seiner monatlichen pensionsfähigen Bezüge während seiner Beschäftigungszeit zu. Auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung zahlt die Arbeitgeberin in einen Anlagefonds, der kein Pensionsfonds im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist, Beiträge in Höhe von monatlich 5 % der pensionsfähigen Bezüge aller der Gesamtbetriebsvereinbarung unterfallenden Arbeitnehmer ein. Aus diesem Anlagefonds werden auch die laufenden Betriebsrenten gezahlt. Am Ende jedes Wirtschaftsjahres ist der Wert der Fondsanteile zu ermitteln. Gleichzeitig wird die Summe der Barwerte der Anwartschaften der der Gesamtbetriebsvereinbarung unterfallenden Arbeitnehmer und der gezahlten Betriebsrenten ermittelt. Weichen die Werte voneinander ab, sind die Barwerte der Anwartschaften und der Betriebsrenten gleichmäßig so zu korrigieren, dass sie dem Wert der Fondsanteile entsprechen. Die so korrigierten Anwartschaften dürfen sich auch verringern, den Basisanspruch aber nicht unterschreiten.
Berechnungsweise entspricht nicht gesetzlichen Vorgaben
Diese Berechnungsweise entspricht nicht vollständig den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Die Gesamtbetriebsvereinbarung stellt nicht sicher, dass die auf den Kläger entfallenden und an den Anlagefonds gezahlten Beiträge unmittelbar in eine Betriebsrentenanwartschaft umgewandelt werden.
Klageziel fehlt es an Rechtsgrundlage
Dennoch hatte die Klage - ebenso wie in den Vorinstanzen - vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die korrigierte Anwartschaft des Klägers betrug im Jahr 2009 nach Mitteilung der Beklagten jährlich 3.900 Euro. Im Jahr 2011 sollte sie sich nur noch auf jährlich 3.295 Euro belaufen. Der Kläger wollte die Beklagte an der Höhe der korrigierten Anwartschaft aus dem Jahr 2009 festhalten. Für dieses Klageziel besteht keine Rechtsgrundlage.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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