15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil30.08.2016

Beitrags­be­zogene Leistungszusage des Arbeitgebers muss Mindesthöhe der Betriebsrenten­anwart­schaft zum Zeitpunkt der Umwandlung enthaltenBAG zur Berechnung einer Betriebsrenten­anwart­schaft

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebs­renten­gesetzes (BetrAVG) liegt eine beitrags­ori­en­tierte Leistungszusage vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Betriebsrenten­anwart­schaft umzuwandeln. Das Gesetz verlangt, dass in der Versor­gungs­ordnung die Mindesthöhe der Anwartschaft zum Zeitpunkt der Umwandlung bezogen auf diese Beiträge festgelegt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Nach der bei der beklagten Arbeitgeberin geltenden Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung steht dem Kläger ein jährlicher Basisanspruch auf eine Betriebsrente von ,4 % der Summe seiner monatlichen pensionsfähigen Bezüge während seiner Beschäf­ti­gungszeit zu. Auf der Grundlage der Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung zahlt die Arbeitgeberin in einen Anlagefonds, der kein Pensionsfonds im Sinne des Betrie­bs­ren­ten­ge­setzes ist, Beiträge in Höhe von monatlich 5 % der pensionsfähigen Bezüge aller der Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung unterfallenden Arbeitnehmer ein. Aus diesem Anlagefonds werden auch die laufenden Betriebsrenten gezahlt. Am Ende jedes Wirtschafts­jahres ist der Wert der Fondsanteile zu ermitteln. Gleichzeitig wird die Summe der Barwerte der Anwartschaften der der Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung unterfallenden Arbeitnehmer und der gezahlten Betriebsrenten ermittelt. Weichen die Werte voneinander ab, sind die Barwerte der Anwartschaften und der Betriebsrenten gleichmäßig so zu korrigieren, dass sie dem Wert der Fondsanteile entsprechen. Die so korrigierten Anwartschaften dürfen sich auch verringern, den Basisanspruch aber nicht unterschreiten.

Berech­nungsweise entspricht nicht gesetzlichen Vorgaben

Diese Berech­nungsweise entspricht nicht vollständig den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Die Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung stellt nicht sicher, dass die auf den Kläger entfallenden und an den Anlagefonds gezahlten Beiträge unmittelbar in eine Betrie­bs­ren­te­n­an­wart­schaft umgewandelt werden.

Klageziel fehlt es an Rechtsgrundlage

Dennoch hatte die Klage - ebenso wie in den Vorinstanzen - vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die korrigierte Anwartschaft des Klägers betrug im Jahr 2009 nach Mitteilung der Beklagten jährlich 3.900 Euro. Im Jahr 2011 sollte sie sich nur noch auf jährlich 3.295 Euro belaufen. Der Kläger wollte die Beklagte an der Höhe der korrigierten Anwartschaft aus dem Jahr 2009 festhalten. Für dieses Klageziel besteht keine Rechtsgrundlage.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23125

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI