21.11.2024
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Dokument-Nr. 30844

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Bundesarbeitsgericht Urteil21.09.2021

Ausschluss von betrieblicher Alters­ver­sorgung durch Altersklausel zulässigBundes­arbeits­gericht zur Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versor­gungs­ordnung

Eine Versor­gungs­re­gelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeits­verhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchst­al­ters­grenze stellt weder eine ungerecht­fertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar. Das hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Die im Juni 1961 geborene Klägerin ist seit dem 18. Juli 2016 bei der Beklagten tätig. Die Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung richten sich nach den Versor­gungs­re­ge­lungen einer Unter­stüt­zungskasse. Danach ist Voraussetzung für eine Versorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung hält die Klägerin für unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

BAG: Keine unzulässige Alters­dis­kri­mi­nierung

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die in der Versor­gungs­re­gelung vorgesehene Altersgrenze ist nicht als unzulässige Alters­dis­kri­mi­nierung nach § 7 Abs. 1 AGG unwirksam. Vielmehr ist sie nach § 10 AGG gerechtfertigt und zwar auch unter Berück­sich­tigung der Anhebung der Regel­al­ters­grenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB VI. Mit der Altersgrenze wird ein legitimes Ziel verfolgt, sie ist angemessen und erforderlich.

Keine unangemessene Benachteiligung von Frauen durch Altersgrenze

Die gewählte Altersgrenze führt auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unange­mes­senheit abgeleitet werden kann. Ein durch­schnitt­liches Erwerbsleben dauert ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens darf nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Renten­ver­si­cherung lagen im Jahr 2019 den Versi­che­rungs­renten in der Bundesrepublik Deutschland durch­schnittlich 39, Versi­che­rungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versi­che­rungsjahre. Dieser Unterschied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

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