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Dokument-Nr. 29762

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Bundesarbeitsgericht Urteil26.01.2021

Haftung des Betrie­bs­er­werbers in der Insolvenz für die BetriebsrenteBetrie­bs­er­werber haftet nicht für Betriebsrentena­nwartschaften in der Insolvenz

Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet nach § 613 a Abs. 1 BGB für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens zurückgelegte Dauer der Betriebs­zugehörigkeit. Für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens beruhen, haftet er auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebs­rentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) - der gesetzlich bestimmte Träger der Insol­venz­si­cherung - nicht vollständig eintritt. Das hat das Bunde­sarbeits­gericht entschieden.

Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung zugesagt worden. Nach der Versor­gungs­ordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem - zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden - erzielten Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1. März 2009 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb nach § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte über.

Streit um Betriebsrenten gegen Betrie­bs­über­nehmer nach Insolvenz

Einer der Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. ca. 145,00 Euro und vom PSV eine Altersrente iHv. ca. 817,00 Euro. Bei der Berechnung legte die Beklagte zwar die Versor­gungs­ordnung einschließlich des zum maßgeblichen Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen höheren Gehalts zugrunde, ließ aber den Anteil an der Betriebsrente, der vor der Insolvenz erdient war, außer Betracht. Der PSV setzte dagegen - wie im Betrie­bs­ren­ten­gesetz vorgesehen - das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens maßgebliche niedrigere Gehalt des Klägers an. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren. Diese müsse sich nach den Bestimmungen der Versor­gungs­ordnung auf der Basis des höheren Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSV erhalte. Der andere Kläger verfügte bei Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft. Daher steht ihm bei Eintritt eines Versor­gungsfalls nach dem Betrie­bs­ren­ten­gesetz kein Anspruch gegen den PSV zu. Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm künftig eine Betriebsrente in voller Höhe zu gewähren. Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen.

BAG verneint Haftung des Erwerbers

Die Revisionen der Kläger hatten vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Nach der - im Hinblick auf die besonderen Vertei­lungs­grundsätze des Insolvenzrechts einschränkenden - Auslegung von § 613 a Abs. 1 BGB durch die deutschen Arbeitsgerichte können die Kläger mit ihren Klagebegehren nicht durchdringen. Danach haftet ein Betriebs-erwerber in der Insolvenz nicht für Betrie­bs­ren­te­n­an­wart­schaften, die im Sinne von § 108 Abs. 3 Insol­ven­z­ordnung für die Zeit vor Insol­ven­z­er­öffnung entstanden sind.

Rechtsprechung mit Unionsrecht vereinbar

Diese Rechtsprechung ist - wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat - mit Unionsrecht vereinbar. Sie rechtfertigt sich nach der allgemeinen Regelung des Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2001/23/EG, der auch neben den nur in der Insolvenz geltenden Bestimmungen in deren Art. 5 anwendbar bleibt. Voraussetzung ist, dass ein Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG entsprechender Mindestschutz gewährt wird. Dieser unionsrechtlich gebotene Mindestschutz wird in der Bundesrepublik Deutschland durch einen unmittelbar aus dem Unionsrecht folgenden und gegen den PSV gerichteten Anspruch gewährleistet. Eine Haftung des Erwerbers scheidet deshalb aus.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

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